Erlöschen einer Bevollmächtigung durch Bestellung eines neuen Bevollmächtigten oder durch Widerruf des Bevollmächtigten
Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung nach § 15 Abs. 1 Buchst. a VwZG bei aufgrund Haftbefehls untergetauchtem Steuerpflichtigen
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei öffentlicher Zustellung
Leitsatz
1. Zwar kann sich ein Beteiligter auch im Verwaltungsverfahren durch mehrere Bevollmächtigte vertreten lassen. Im Regelfall
ist aber davon auszugehen, dass mit der Bestellung eines neuen Bevollmächtigten die Vollmacht des vorherigen Bevollmächtigten
erloschen ist. Dies muss erst Recht angenommen werden, wenn der neue Bevollmächtigte eine umfassende Verfahrensvollmacht für
alle steuerlichen Angelegenheiten einschließlich Zustellvollmacht erhält.
2. Eine Zustellvollmacht kann nicht nur durch Widerruf des Vollmachtgebers, sondern auch durch einseitige Verzichtserklärung
seitens des Bevollmächtigten gegenüber dem Finanzamt enden.
3. Entzieht sich der Steuerpflichtige, gegen den ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet ist, seiner Verhaftung
durch Flucht und hat auch der Bevollmächtigte jahrelang keinen Kontakt, so dass er dem Finanzamt das Erlöschen der Vollmacht
anzeigt, kann das Finanazamt über den mehr als drei Jahre zuvor –wegen fehlendem Kontakt ohne Auftrag– zur Wahrung des Rechtsschutzes
durch den Bevollmächtigten eingelegten Einspruch entscheiden und die Entscheidung öffentlich gem. § 15 Abs. 1 Buchst. a VwZG
zustellen.
4. Erlangt der Steuerpflichtige erst nach erfolgter Inhaftierung Kenntnis von der durch öffentliche Zustellung bekannt gegebenen
Einspruchsentscheidung, scheidet eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist aus. Der Steuerpflichtige hat dafür Sorge
zu tragen, dass er über den Stand des Einspruchsverfahrens informiert wird. Unterlässt er dies im Hinblick auf die Gefahr
einer Festnahme, entlastet ihn das nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2008 S. 241 Nr. 9 DStRE 2008 S. 1408 Nr. 22 EFG 2008 S. 999 Nr. 13 ZAAAC-79599
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