1. Ein lediglich geduldeter Ausländer hat auch dann keinen Anspruch auf Zahlung von Kindergeld, wenn er eine ihm gestattete
Erwerbstätigkeit ausübt.
2. Der Ausschluss des Kindergeldanspruchs für lediglich geduldete Ausländer ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
3. Das SozSichAbk Jugoslawien ist mit Wirkung zum im Verhältnis zwischen Deutschland und Mazedonien außer Kraft
getreten.
4. Das SozSichAbk Mazedonien enthält keine dem SozSichAbk Jugoslawien vergleichbaren Ansprüche auf Kindergeld. Danach ergibt
sich die Kindergeldberechtigung mazedonischer Staatsangehöriger seit dem nur nach den allgemeinen Vorschriften
des § 62 Abs. 2 EStG.
5. Die fehlerhafte Entscheidung über die Kindergeldberechtigung für die Vergangenheit begründet keine Verpflichtung der Behörde,
den Fehler beim Erlass eines nachfolgenden Verwaltungsakts zu wiederholen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1136 Nr. 14 IWB-Kurznachricht Nr. 20/2008 S. 984 OAAAC-79247
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FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 14.04.2008 - 4 K 2784/07
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