Leitsatz
[1] Beamte, die dienstrechtlich der Deutschen Post AG zugeordnet sind und denen nach § 4 Abs. 4 PostPersRG eine Tätigkeit in einem Betrieb eines anderen Unternehmens zugewiesen ist, sind zum Betriebsrat des Betriebs wahlberechtigt und wählbar, bei dem sie die zugewiesene Tätigkeit ausüben, nicht jedoch zum Betriebsrat des Betriebs der Deutschen Post AG, dem sie dienstrechtlich zugeordnet sind.
Gesetze: BetrVG § 7 Satz 1; BetrVG § 8 Abs. 1; BetrVG § 19; PostPersRG in der ab geltenden Fassung § 1 Abs. 1; PostPersRG in der ab geltenden Fassung § 4 Abs. 4; PostPersRG in der ab geltenden Fassung § 24 Abs. 2; PostPersRG in der ab geltenden Fassung § 24 Abs. 3; PostPersRG in der ab geltenden Fassung § 26; PostPersRG in der ab geltenden Fassung § 28 Abs. 1; PostPersRG in der ab geltenden Fassung § 28 Abs. 2
Instanzenzug: ArbG Münster, 3 BV 20/06 vom
Gründe
A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.
Die antragstellende Arbeitgeberin ist ein Dienstleistungsunternehmen, das insbesondere Leistungen im Postwesen erbringt. Sie ist als Aktiengesellschaft aus der Deutschen Bundespost hervorgegangen. Die Rechtsverhältnisse der bei der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten wurden im Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (PostPersRG) vom (BGBl. I S. 2325) geregelt. Das PostPersRG in der ab geltenden Fassung lautet auszugsweise:
"§ 1 Dienstrechtliche Zuständigkeiten der Aktiengesellschaften
(1) Die Aktiengesellschaften werden ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist. ...
...
§ 4 Beamtenrechtliche Regelungen
...
(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn die Aktiengesellschaft, bei der er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten ist zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. ...
...
§ 24 Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes
(1) In den Aktiengesellschaften findet nach deren Eintragung in das Handelsregister das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten gelten für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer. ...
(3) Der Beamte, dem nach § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen ist, gilt für die Anwendung von Vorschriften über die Vertretung von Arbeitnehmern im Aufsichtsrat, für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und des Sprecherausschussgesetzes als Arbeitnehmer und für die Anwendung von Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung als Beschäftigter des Unternehmens. ...
...
§ 26 Wahlen, Ersatzmitglieder
Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über Wahl und Zusammensetzung des Betriebsrats sowie über seine Ersatzmitglieder finden mit folgender Maßgabe Anwendung:
1. Die in den Betrieben der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten bilden bei der Wahl zum Betriebsrat eine eigene Gruppe, es sei denn, dass die Mehrheit dieser Beamten vor der Wahl in geheimer Abstimmung hierauf verzichtet.
...
3. Die Arbeitnehmer und Beamten wählen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass die wahlberechtigten Angehörigen beider Gruppen vor der Neuwahl in getrennten, geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. ...
...
4a. Jede Gruppe kann auch Angehörige der anderen Gruppe wählen. In diesem Fall gelten die Gewählten insoweit als Angehörige derjenigen Gruppe, die sie gewählt hat. ...
...
§ 28 Beteiligung des Betriebsrats in Angelegenheiten der Beamten
(1) Der Betriebsrat ist in den Angelegenheiten der Beamten nach § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und § 79 Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 zu beteiligen. In diesen Angelegenheiten sind nach gemeinsamer Beratung im Betriebsrat nur die Vertreter der Beamten zur Beschlussfassung berufen, es sei denn, dass die Beamten im Betriebsrat nicht vertreten sind. ...
(2) Bei Entscheidungen und Maßnahmen der Aktiengesellschaft nach Absatz 1 Satz 1, die Beamte betreffen, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind, ist der bei der Aktiengesellschaft gebildete Betriebsrat nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu beteiligen; gleichzeitig ist der Betriebsrat des Betriebs, in dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, hierüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. ...
..."
Die Arbeitgeberin unterhält die S (S), die an acht Standorten in Deutschland sog. Callcenter betreibt. Nach einem Zuordnungstarifvertrag bilden die Betriebsstätten der S betriebsverfassungsrechtlich einen Betrieb.
Die Arbeitgeberin hält über die Deutsche Post Beteiligungs Holding GmbH sämtliche Geschäftsanteile der Deutschen Post C GmbH (C GmbH). In den Betrieben der C GmbH bestehen Betriebsräte.
Der S sind dienstrechtlich Beamte zugeordnet, denen nach § 4 Abs. 4 PostPersRG Tätigkeiten bei der C GmbH zugewiesen sind.
Bei der S wurde am 16. und ein Betriebsrat gewählt. In der Wählerliste waren insgesamt 652 Beamte aufgeführt. Darin enthalten waren 133 Beamte, denen Tätigkeiten bei der C GmbH zugewiesen waren. Die Wahl fand in Gruppenwahl statt. Bei der Gruppe der Beamten kandidierte auf Vorschlagsliste Liste 1 (Kennwort: ver.di Nord Beamte) die Beamtin T. Bei der Gruppe der Arbeitnehmer stellten sich auf Vorschlagsliste 1 (Kennwort: ver.di Nord Arbeitnehmer) die Beamten P und Pi zur Wahl. Den genannten drei Personen sind Tätigkeiten bei der C GmbH zugewiesen. Sie wurden als Mitglieder des Betriebsrats der S gewählt. Die Beamtin T und der Beamte P wurden außerdem zu Mitgliedern von Betriebsräten der C GmbH gewählt. Das Ergebnis der bei der S durchgeführten Betriebsratswahl wurde am im Betriebsteil M und am im Betriebsteil Mü durch Aushang bekannt gemacht.
Mit der am beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift hat die Arbeitgeberin die bei der S erfolgte Betriebsratswahl angefochten. Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, die Beamten, denen Tätigkeiten bei der C GmbH zugewiesen waren, seien weder aktiv noch passiv wahlberechtigt gewesen. Sie seien nicht als Arbeitnehmer des Betriebs der S anzusehen, da sie in diesen Betrieb nicht eingegliedert seien. Sie arbeiteten auf Grund der Zuweisung dauerhaft ausschließlich bei der C GmbH und seien nach § 24 Abs. 3 PostPersRG für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Beschäftigte dieses Unternehmens anzusehen. Durch die fehlerhafte Zulassung der zugewiesenen Beamten zur Wahl des Betriebsrats der S sei das Wahlergebnis beeinflusst worden, da die Beamten P, Pi und T zu Betriebsratsmitgliedern gewählt wurden, obwohl sie mangels Wahlberechtigung nicht wählbar gewesen seien.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
die Betriebsratswahl vom 16./ für unwirksam zu erklären.
Der Betriebsrat hat die Zurückweisung des Antrags beantragt.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Mit der auf Antrag des Betriebsrats durch zugelassenen Sprungrechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat weiterhin die Zurückweisung des Antrags. Die Arbeitgeberin beantragt die Zurückweisung der Sprungrechtsbeschwerde.
B. Die zulässige Sprungrechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat dem Wahlanfechtungsantrag der Arbeitgeberin zu Recht stattgegeben. Die im Betrieb der S durchgeführte Betriebsratswahl vom 16./ ist unwirksam. Die Beamten, denen eine Tätigkeit bei der C GmbH zugewiesen ist, waren bei der Wahl weder wahlberechtigt noch wählbar. Durch ihre Beteiligung an der Wahl wurde das Wahlergebnis beeinflusst, da die nicht wählbaren Beamten P, Pi und T zu Mitgliedern des Betriebsrats gewählt wurden.
I. Die Sprungrechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
1. Die Sprungrechtsbeschwerde ist statthaft. Sie wurde auf den form- und fristgerecht gestellten Antrag des Betriebsrats durch Beschluss des Arbeitsgerichts zugelassen.
a) Nach § 96a Abs. 1 Satz 1 ArbGG kann gegen den das Verfahren beendenden Beschluss des Arbeitsgerichts Sprungrechtsbeschwerde eingelegt werden, wenn die übrigen Beteiligten schriftlich zustimmen und wenn die Sprungrechtsbeschwerde vom Arbeitsgericht auf Antrag in dem verfahrensbeendenden Beschluss oder nachträglich durch gesonderten Beschluss zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich zu stellen (§ 96a Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Im Falle der nachträglichen Zulassung ist die Zustimmung der übrigen Beteiligten dem Antrag beizufügen (§ 96a Abs. 1 Satz 3 ArbGG).
b) Diese Voraussetzungen sind gewahrt. Die Sprungrechtsbeschwerde wurde vom Arbeitsgericht nachträglich zugelassen. Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde wurde vom Betriebsrat fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich gestellt. Der angefochtene Beschluss wurde dem Betriebsrat am zugestellt. Der Betriebsrat hat mit Schriftsatz vom , beim Arbeitsgericht eingegangen am die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde beantragt. Die Zustimmung der Arbeitgeberin war dem Antrag beigefügt.
2. Der Betriebsrat hat die Sprungrechtsbeschwerde form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
a) Nach § 96a Abs. 2 iVm. § 76 Abs. 3 Satz 2, § 94 Abs. 2 ArbGG muss die Sprungrechtsbeschwerde innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassungsentscheidung eingelegt werden. Diese Frist ist eingehalten. Der wurde dem Betriebsrat nicht förmlich zugestellt, sondern formlos übersandt. Nach dem Eingangsstempel des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ging der Beschluss diesem am zu. Es kann dahinstehen, ob dadurch die Frist zur Einlegung der Sprungrechtsbeschwerde in Lauf gesetzt wurde. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, hätte der Betriebsrat die Frist gewahrt. Die Sprungrechtsbeschwerde ging am beim Bundesarbeitsgericht ein. Sie wurde mit einem am Montag, dem und damit rechtzeitig eingegangenen Schriftsatz begründet.
b) Die Sprungrechtsbeschwerde genügt den Anforderungen des § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG. Dem steht nicht entgegen, dass die Begründung keinen ausdrücklichen Antrag enthält. Aus der Sprungrechtsbeschwerdebegründung ergibt sich unzweifelhaft, dass der Betriebsrat die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses und die Zurückweisung des Wahlanfechtungsantrags der Arbeitgeberin begehrt.
II. Die Sprungrechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat dem zulässigen Wahlanfechtungsantrag der Arbeitgeberin zu Recht stattgegeben.
1. Der Wahlanfechtungsantrag der Arbeitgeberin ist zulässig. Nach § 26 PostPersRG richten sich die Betriebsratswahlen und die Zusammensetzung des Betriebsrats in den Betrieben der Aktiengesellschaften nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes mit bestimmten, in § 26 Nr. 1 bis 7 PostPersRG genannten Maßgaben. Mit der Verweisung auf die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes nimmt die Regelung Bezug auf § 19 BetrVG über die Anfechtung der Betriebsratswahl. Die Arbeitgeberin ist nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG anfechtungsberechtigt. Die Anfechtung erfolgte innerhalb der zweiwöchigen Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Das Wahlergebnis wurde nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts am und am bekannt gemacht. Die Antragsschrift ging am beim Arbeitsgericht ein.
2. Der Wahlanfechtungsantrag ist begründet. Die im Betrieb der S am 16./ durchgeführte Betriebsratswahl ist unwirksam. Bei der Wahl wurde gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht und die Wählbarkeit verstoßen, wodurch das Wahlergebnis beeinflusst wurde (§ 19 Abs. 1 BetrVG).
Bei der Wahl wurden die durch § 26 PostPersRG in Bezug genommenen Vorschriften in § 7 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG über das Wahlrecht und die Wählbarkeit verletzt, da die Beamten, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG eine Tätigkeit bei der C GmbH zugewiesen war, zur Wahl des Betriebsrats der S nicht wahlberechtigt und dementsprechend die als Mitglieder des Betriebsrats der S gewählten Beamten P, Pi und T nicht wählbar waren.
a) Nach § 7 Satz 1 BetrVG sind wahlberechtigt alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Wahlrecht steht nach dieser Vorschrift nur betriebsangehörigen Arbeitnehmern zu. Betriebsangehörige Arbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen und in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert sind ( - BAGE 94, 144 = AP AÜG § 14 Nr. 8 = EzA AÜG § 14 Nr. 4, zu B II 2 a aa der Gründe; - 7 ABR 12/04 - BAGE 112, 305 = AP BetrVG 1972 § 8 Nr. 11 = EzA BetrVG 2001 § 8 Nr. 1, zu B II 1 der Gründe; - 7 ABR 49/03 - BAGE 110, 27 = AP BetrVG 1972 § 7 Nr. 8 = EzA BetrVG 2001 § 9 Nr. 2, zu B I 1 a aa der Gründe; - 7 ABR 39/05 - EzAÜG BetrVG Nr. 93, zu II 2 b aa der Gründe). Die Wahlberechtigung ist nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG Voraussetzung für die Wählbarkeit.
b) Beamte, denen nach § 4 Abs. 4 PostPersRG Tätigkeiten bei der C GmbH zugewiesen sind, erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
aa) Beamte, denen Tätigkeiten bei der C GmbH zugewiesen sind, sind wegen ihrer fehlenden Eingliederung in den Betrieb der S nicht wahlberechtigt zum Betriebsrat der S. Sie erbringen ihre Arbeitsleistung ausschließlich innerhalb der betrieblichen Organisation der C GmbH und sind daher nicht als betriebsangehörige Arbeitnehmer der S iSv. § 7 Satz 1 BetrVG anzusehen. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus § 24 Abs. 2 Satz 1 PostPersRG. Nach dieser Bestimmung gelten die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer. Die Beamten, denen Tätigkeiten bei der C GmbH zugewiesen sind, sind nicht bei der Aktiengesellschaft, dh. bei der Arbeitgeberin "beschäftigt", da sie ihre Arbeitsleistung ausschließlich bei der C GmbH erbringen und daher bei dieser "beschäftigt" sind. Für diese Beamten bestimmt § 24 Abs. 3 Satz 1 PostPersRG, dass sie für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer des Unternehmens gelten. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Nachbildung von § 19 Abs. 1 Deutsche Bahn Gründungsgesetz (vgl. BT-Drucks. 15/3404 S. 9; BT-Drucks. 15/3732 S. 7). Nach dieser Bestimmung gelten die Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutsche Bahn AG (DB AG) zugewiesen sind, für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer der DB AG. Mit dieser Regelung sollen die Beamten wegen der faktischen Eingliederung in den Betrieb der DB AG in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten den Arbeitnehmern der DB AG gleichgestellt werden (BT-Drucks. 12/4609 S. 87). Sie sollen wie Arbeitnehmer in die Betriebsverfassung einbezogen werden ( - BAGE 81, 379 = AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 8 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 132, zu B I 1 d der Gründe). Dementsprechend gelten Beamte, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen ist, als betriebsangehörige Arbeitnehmer des Unternehmens und nicht als betriebsangehörige Arbeitnehmer der Aktiengesellschaft. Das PostPersRG stellt hinsichtlich der betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnung der Beamten, denen eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen ist, somit nicht auf die dienstrechtliche Anbindung an die Aktiengesellschaft, sondern auf die Eingliederung in die betriebliche Organisation des Unternehmens, bei dem sie ihre Tätigkeit ausüben, ab. Mit der Anknüpfung an die tatsächliche Eingliederung in die betriebliche Organisation des Betriebs, in dem der Beschäftigte seine Arbeitsleistung erbringt, unterscheiden sich die Bestimmungen des PostPersRG von den Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Während § 14 Abs. 1 AÜG vorsieht, dass Leiharbeitnehmer auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers bleiben, hat der Gesetzgeber in § 24 PostPersRG die Zugehörigkeit der nach § 4 Abs. 4 PostPersRG zugewiesenen Beamten zu dem Betrieb des Unternehmens, in dem sie arbeiten, bestimmt. Deshalb lassen sich aus der betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnung von Leiharbeitnehmern entgegen der Auffassung des Betriebsrats keine Rückschlüsse auf die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung der von § 4 Abs. 4 PostPersRG erfassten Beamten ziehen.
bb) Aus § 28 Abs. 2 PostPersRG ergibt sich nicht, dass Beamten, denen eine Tätigkeit bei einem Unternehmen nach § 4 Abs. 4 PostPersRG zugewiesen ist, das aktive und passive Wahlrecht nicht nur zum Betriebsrat des Betriebs, in dem sie die zugewiesene Tätigkeit ausüben, sondern auch zum Betriebsrat der Aktiengesellschaft zusteht, dessen Betrieb sie dienstrechtlich zugeordnet sind. § 28 PostPersRG betrifft weder das Wahlrecht und die Wählbarkeit zum Betriebsrat noch die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung von Beamten, sondern bestimmt die Zuständigkeit des bei der Aktiengesellschaft gebildeten Betriebsrats für Angelegenheiten der Beamten nach § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und § 79 Abs. 3 BPersVG. § 28 Abs. 1 PostPersRG trägt dem Umstand Rechnung, dass die bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten zwar nach § 2 Abs. 3 PostPersRG als unmittelbare Bundesbeamte im Dienste des Bundes stehen, die Aktiengesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 PostPersRG aber ermächtigt ist, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten wahrzunehmen. Da die Aktiengesellschaft in den in § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und § 79 Abs. 3 BPersVG genannten beamtenspezifischen Angelegenheiten die dem Dienstherrn obliegenden Entscheidungen zu treffen hat, soll hierbei der im Betrieb der Aktiengesellschaft gebildete Betriebsrat beteiligt werden.
§ 28 Abs. 2 PostPersRG trifft eine Sonderregelung zur Wahrnehmung der Beteiligungsrechte in den in § 28 Abs. 1 PostPersRG genannten Angelegenheiten für Beamte, denen nach § 4 Abs. 4 PostPersRG eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen ist. Danach steht das Beteiligungsrecht dem bei der Aktiengesellschaft gebildeten Betriebsrat zu, dessen Betrieb der Beamte dienstrechtlich zugeordnet ist. Gleichzeitig ist der Betriebsrat des Betriebs, in dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, über die Angelegenheit zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. PostPersRG). Die Kompetenzzuweisung in § 28 Abs. 2 PostPersRG zugunsten des Betriebsrats der Aktiengesellschaft hat auf das Wahlrecht und die Wählbarkeit der Beamten, denen eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen ist, keinen Einfluss (vgl. etwa Fitting BetrVG 23. Aufl. § 14 Rn. 88). Daraus folgt nicht, dass diesen Beamten nicht nur das Wahlrecht zum Betriebsrat des Betriebs, in dem sie die zugewiesene Tätigkeit ausüben, sondern auch zum Betriebsrat der Aktiengesellschaft zusteht.
Der Ausschluss der Beamten, denen eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen ist, von dem Wahlrecht zum Betriebsrat der Aktiengesellschaft verstößt entgegen der Auffassung des Betriebsrats nicht gegen das Demokratieprinzip. Die Legitimation des Betriebsrats zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich zugewiesenen Mitbestimmungsrechte beruht zwar auf der Wahl durch die von ihm repräsentierte Belegschaft (vgl. etwa - Rn. 65, NZA-RR 2007, 571, zu B V 2 b bb der Gründe). Dies gebietet es jedoch nicht zwingend, den Beamten, denen nach § 4 Abs. 4 PostPersRG Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind, auch das Wahlrecht zu dem Betriebsrat der Aktiengesellschaft einzuräumen. Sowohl der Ausschluss der von § 4 Abs. 4 PostPersRG erfassten Beamten von der Wahl zum Betriebsrat der Aktiengesellschaft als auch die in § 28 Abs. 2 PostPersRG normierte Zuständigkeit dieses Betriebsrats für die sie betreffenden beamtenspezifischen Angelegenheiten ist auf die Besonderheiten ihrer tatsächlichen Beschäftigung als Beamte des Bundes in einem privatwirtschaftlichem Unternehmen zurückzuführen, dem die beamtenrechtliche Dienstherreneigenschaft fehlt und das auch nicht ermächtigt ist, die Rechte und Pflichten des Dienstherrn wahrzunehmen. Diese Beamten sind zum Betriebsrat des Betriebs, in dem sie die zugewiesene Tätigkeit ausüben, wahlberechtigt und wählbar und sie werden grundsätzlich von diesem Betriebsrat repräsentiert. Allerdings ist das Unternehmen, bei dem ihnen eine Tätigkeit zugewiesen ist, in den in § 28 Abs. 1 PostPersRG genannten beamtenspezifischen Angelegenheiten nicht entscheidungsbefugt. Vielmehr ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG insoweit ausschließlich die Aktiengesellschaft ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den Beamten wahrzunehmen. Mit der Übertragung der Beteiligungsrechte in diesen Angelegenheiten auf den bei der Aktiengesellschaft bestehenden Betriebsrat hat der Gesetzgeber dem Grundsatz Rechnung getragen, dass betriebliche Mitbestimmung möglichst dort wahrzunehmen ist, wo die Arbeitgeberentscheidungen in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten getroffen werden. Die in § 28 Abs. 2 PostPersRG vorgenommene Kompetenzzuweisung nimmt auch darauf Rücksicht, dass bei dem Betriebsrat der Aktiengesellschaft in der Regel eine besondere Gruppe der Beamten gebildet ist, die nach § 28 Abs. 1 Satz 2 PostPersRG allein zur Beschlussfassung in den beamtenspezifischen Angelegenheiten berufen ist und deren Mitglieder im Regelfall bereits auf Grund ihrer Gruppenzugehörigkeit über besondere Kenntnisse in den Angelegenheiten der Beamten verfügen. Damit werden zwar die Beteiligungsrechte in diesen Angelegenheiten von einem Betriebsrat wahrgenommen, den die betroffenen Beamten selbst nicht gewählt haben. Der von ihnen durch Wahl legitimierte Betriebsrat des Betriebs, in dem ihnen eine Tätigkeit zugewiesen ist, ist von der Mitwirkung jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern in den Entscheidungsprozess einbezogen. Dieser Betriebsrat ist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. PostPersRG zu unterrichten und es ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dadurch wird sichergestellt, dass die Belange der Belegschaft des Betriebs, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt, bei der Entscheidungsfindung des Betriebsrats der Aktiengesellschaft Berücksichtigung finden können (BT-Drucks. 15/3404 S. 9; BT-Drucks. 15/3732 S. 7). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber, der bei der Ausgestaltung der Mitbestimmung über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügt und der bei der Frage, wie die Mitbestimmung zu verwirklichen ist, an keine Vorgaben gebunden ist (vgl. dazu etwa Fitting BetrVG 23. Aufl. § 1 Rn. 4; Richardi BetrVG 11. Aufl. Einleitung Rn. 44; GK-BetrVG/Wiese 8. Aufl. Einleitung Nr. 48 und 49) dem Demokratieprinzip genügt.
c) Die Beamten, denen Tätigkeiten bei der C GmbH zugewiesen sind, waren daher bei der Wahl des Betriebsrats der S weder wahlberechtigt noch wählbar. Durch ihre fehlerhafte Beteiligung an der Wahl wurde das Wahlergebnis beeinflusst, da die Beamten P, Pi und T als Betriebsratsmitglieder gewählt wurden, obwohl sie mangels Wahlberechtigung nicht wählbar waren.
3. Das Arbeitsgericht hat die Wahl zu Recht insgesamt für unwirksam erklärt. Im Fall der Gruppenwahl kann sich die Anfechtung zwar auf die Wahl einer Gruppe beschränken, wenn der Anfechtungsgrund nur den Wahlgang einer Gruppe betrifft (vgl. Fitting BetrVG 23. Aufl. § 19 Rn. 47; DKK/Schneider BetrVG 10. Aufl. § 19 Rn. 26). Dies trifft jedoch im Streitfall nicht zu. Die Betriebsratswahl wurde ausweislich des Wahlausschreibens vom als Gruppenwahl nach § 26 Nr. 3 PostPersRG durchgeführt. Aus der Bekanntmachung der Wahlvorschlagslisten wurde von der Möglichkeit der gruppenfremden Kandidatur nach § 26 Nr. 4a PostPersRG Gebrauch gemacht. Die Beamten P und Pi kandidierten auf der Liste 1 der Gruppe der Arbeitnehmer (Kennwort: ver.di Nord Arbeitnehmer), die Beamtin T stellte sich auf der Liste 1 der Gruppe der Beamten (Kennwort: ver.di Nord Beamte) zur Wahl. Da alle drei Personen als Betriebsratsmitglieder gewählt wurden, betrifft der Anfechtungsgrund sowohl die Wahl der Gruppe der Beamten als auch die Wahl der Gruppe der Arbeitnehmer.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
SAAAC-79224
1Für die amtliche Sammlung: ja; Für die Fachpresse: nein