Schreiben des Finanzamts als Verwaltungsakt bzw. als verbindliche Zusage
Leitsatz
1. Eine Eigentumswohnung, die im Dachgeschoss einer vom Grundstücksveräußerer sanierten und zuvor keine Wohnungen i.S. des
BewG enthaltenden Kaserne belegenen ist, ist als –lediglich mit 25 v.H. statt mit 40 v.H. Sonderabschreibung begünstigter–
Neubau i.S. des § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FördG anzusehen, da bei der gebotenen bautechnischen Betrachtung nicht auf das Sanierungsobjekt
als Ganzes, sondern auf die als selbständiges Wirtschaftsgut anzusehende Eigentumswohnung abzustellen ist.
2. Für eine gesonderte höhere Sonderabschreibung hinsichtlich der Aufwendungen, die für das anteilige Gemeinschaftseigentum
aufgewendet wurden, gibt es keine Rechtsgrundlage.
3. Das an die grundstücksveräußernde GbR gerichtete und nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Schreiben der Bewertungsstelle
des Finanzamts, dass durchgeführte Baumaßnahmen uneingeschränkt mit einem Abschreibungssatz von 40 v.H. begünstigt seien,
ist nicht eindeutig und damit nicht als förmlicher Verwaltungsakt, sondern als unverbindliche Auskunft ohne Regelungscharakter
anzusehen. Die Annahme einer verbindlichen Auskunft scheitert bereits an der fehlenden Zuständigkeit der Bewertungsstelle.
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1055 Nr. 13 PAAAC-79212
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 31.01.2008 - 3 K 436/05
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