Kindergeld für in Ausbildung befindliches, verheiratetes
Kind
Innehaben einer "eigenen" Wohnung
Leitsatz
1. Wohnung nach
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 7
EStG ist nur eine Unterkunft, die dem Steuerpflichtigen
zuzurechnen ist, also seine „eigene” Wohnung ist. Eine
gemeinschaftliche Wohnung kann danach „eigene” Wohnung sein, wenn
der Steuerpflichtige selbst zwar noch eine eigene Wohnung besitzt, in der
gemeinschaftlichen Wohnung aber nachweislich seit längerer Zeit
ständig lebt und übernachtet.
2. Ein Zimmer eines verheirateten, in
Ausbildung befindlichen Kindes im Hause seiner Eltern ist keine in diesem Sinne
„eigene” Wohnung, wenn die – häufigen –
Aufenthalte des Kindes dort Besuchscharakter haben und das Zimmer sich nach
Größe und Ausstattung nicht als Familienwohnung für das Kind
und seinen Ehegatten eignet.
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1209 Nr. 15 EAAAC-79207
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 22.01.2008 - 4 K 94/06
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