Investitionzulagengesetz 2006: Vertrauensschutz gegenüber
Subventionsnormen bei bindenden Investitionsentscheidungen
Leitsatz
1. Es wird eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 2 Satz 2 Nr. 4 des
Investitionszulagengesetzes 1996 in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes
1999 vom insoweit mit
Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz vereinbar ist,
als die Vorschrift auch Investitionen umfasst, bezüglich deren der
Investor eine bindende Investitionsentscheidung vor dem
getroffen hat.
2. Der Adressat
wirtschaftspolitischer Lenkungsnormen, zu denen das Investitionszulagengesetz
1996 gehört, genießt von dem Zeitpunkt seiner bindenden und nicht
mehr ohne weiteres reversiblen Dispositionsentscheidung an Vertrauensschutz
gegenüber Gesetzen, die die in diesen Lenkungsnormen enthaltenen
Begünstigungen einschränken oder aufheben. Dabei ist das Vertrauen
des Adressaten in den Bestand der Norm nach den (strengen) Maßstäben
der echten Rückwirkung geschützt.
3. Es erscheint zweifelhaft, ob von
einem Investor – praktisch dessen steuerlichem Berater –
überhaupt dem Grunde nach erwartet werden kann, Rechtsakte des
Gemeinschaftsrechts uneingeschränkt ebenso zu kennen wie nationales Recht,
und diese daher die Entstehung schutzwürdigen Vertrauens verhindern
können.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 940 Nr. 15 EFG 2008 S. 1220 Nr. 15 MAAAC-79200
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 20.12.2007 - 1 K 290/01
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