Pauschalwertberichtigung von Darlehensforderungen und sonstigen Vermögensgegenständen
Einzelwertberichtigung einer Forderung
Leitsatz
1. Geht ein Treuhänder eine Verbindlichkeit zwar im eigenen Namen ein, tut er dies aber in der Weise auf fremde Rechnung,
dass im Innenverhältnis zum Treugeber die Verpflichtungen aus der Verbindlichkeit allein letzteren treffen, können die steuerlichen
Folgen der Kreditaufnahme dem Treugeber zuzurechnen sein. Ist jedoch auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise Schuldner
der Verbindlichkeit (hier: aufgrund von Haftungsbeschränkungen) der Treuhänder, scheidet eine von der zivilrechtlichen Schuldnerschaft
abweichende steuerliche Zurechnung der Darlehen beim Treugeber aus.
2. Sind die dem Treuhänder zuzurechnenden Darlehen als Dauerschulden i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG zu qualifizieren, scheitert
eine Hinzurechnung der in diesem Zusammenhang gezahlten Zinsen nicht daran, dass der Treuhänder die Darlehensforderungen und
-verbindlichkeiten nicht bilanziert und die Zinsen nicht als Betriebsausgaben behandelt hat.
3. Eine Pauschalwertberichtigung auf Darlehensforderungen scheidet aus, wenn die Forderungen tatsächlich erfüllt werden und
lediglich in späteren Jahren teilweise aufgrund von Sanierungsvereinbarungen zurückgezahlt werden.
4. Die Vornahme einer pauschalen Wertberichtigung auf sonstige Vermögensgegenstände ist nicht zulässig.
5. Zum Nachweis der Berechtigung der Einzelwertberichtigung einer Forderung reicht der Verweis auf Jahresfehlbeträge und Cash
flow-Kennzahlen des Schuldners nicht aus.
Fundstelle(n): ZAAAC-79197
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.10.2007 - 12 K 6461/99 B
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