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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 17 K 2330/06 E EFG 2008 S. 370 Nr. 5

Gesetze: EStG § 3 c Abs. 1, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, EStG § 12 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2

Entscheidungserheblichkeit der tatsächlichen Mittelverwendung für die Beurteilung einer Darlehensverbindlichkeit und dem damit verbundenen Schuldzinsenabzug

Leitsatz

  1. Zinsen für ein Darlehen, dass dazu dient, die Prämien für eine Lebensversicherung zu zahlen, stellen wegen des privaten Charakters des versicherten Risikos nicht abziehbare Kosten der Lebensführung gemäß § 12 Nr. 1 EStG dar.

  2. Die Schuldzinsen werden durch die rechtsgeschäftliche Verknüpfung der Kapitallebensversicherung mit der Besicherung und Tilgung von Anschaffungskrediten für vermietete Immobilien nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 370 Nr. 5
YAAAC-79180

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 21.08.2007 - 17 K 2330/06 E

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