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Zuordnung von Grundstücken eines Grundstückshändlers
Bei einer Zuordnung von Grundstücken zum Umlaufvermögen sind die Zinsen für die zur Finanzierung des Grundstückserwerbs aufgenommenen Darlehen keine Dauerschuldzinsen i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG. Ein gewerblicher Grundstückshandel mit der dadurch bedingten Zuordnung der Grundstücke zum Umlaufvermögen ist anzunehmen, wenn ein sog. Zwischenerwerber nach dem Zwischenerwerbermodell des Altschuldenhilfegesetzes (BGBl 1993 I S. 944) 915 Wohn- und Gewerbeeinheiten zum Zweck der Weiterveräußerung erwirbt. Das gilt unabhängig davon, ob die Gebäude vor dem Weiterverkauf noch modernisiert oder saniert werden. Verpflichtet sich der Zwischenerwerber einen bestimmten Anteil der Wohnungen ausschließlich an die jeweiligen Mieter der Wohnungen zu veräußern, sind auch diese sog. mieterprivatisierungsgebundenen Wohnungen dem Umlaufvermögen zuz...