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Vorrang der abkommensrechtlichen Missbrauchsregelung
Art. 23 DBA-Schweiz 1971 i. d. F. des Änderungsprotokolls v. geht als speziellere Vorschrift zur Vermeidung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von abkommensrechtlichen Entlastungen von in Deutschland erhobener Kapitalertragsteuer sowohl § 50d Abs. 1a EStG 1997 a. F. bzw. § 50d Abs. 3 EStG 1997 n. F. als auch § 42 Abs. 1 AO vor.