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Abgrenzung der Bezüge aus öffentlichen Kassen zu privaten Ruhegeldern
Nach Art. 13 Abs. 8 DBA Frankreich steht das Besteuerungsrecht für private Ruhegelder dem Vertragsstaat zu, in dem der Bezugsberechtigte ansässig ist. Ist Frankreich Quellenstaat und die Bundesrepublik Deutschland Ansässigkeitsstaat, steht der Bundesrepublik das alleinige Besteuerungsrecht zu. Dagegen steht das Besteuerungsrecht dem Quellenstaat Frankreich zu, wenn es sich um Renten handelt, die aus einer gesetzlichen französischen Sozialversicherung stammen (Art. 14 Abs. 2 Nr. 1 DBA Frankreich). Der Verfügung der OFD Chemnitz sind Übersichten der französischen Sozialversicherungskassen i. S. des Art. 14 Abs. 2 Nr. 1 DBA Frankreich beigefügt.