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Handelsrecht | Einreichung des Jahresabschlusses in elektronischer Form
Auch Jahres- und Konzernabschlüsse für vor dem begonnene Geschäftsjahre, die nach Maßgabe des Art. 61 Abs. 5 EGHGB dem zuständigen Registergericht nach Ablauf des zur Offenlegung eingereicht werden, sind nach § 12 Abs. 2 HGB in elektronischer Form einzureichen (LG Fulda, Beschluss v. - 5 T 274/07).