Das ausdrückliche Zubilligen des Aufenthaltsrechts durch Verwaltungsakt ist Voraussetzung für den Kindergeldanspruch (Tatbestandswirkung
ausländerrechtlicher Verwaltungsakte).
Ein ggf. bestehender Anspruch auf einen „besseren” Aufenthaltstitel kann der Entscheidung der Familienkasse nicht zugrunde
gelegt werden.
Bei einem Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts kann die Versagung des Kindergelds nicht zu einer Grundrechtsverletzung
führen, da eine andere Entscheidung nur einen internen Zahlungsausgleich zwischen verschiedenen Behörden auslösen würde und
nach dem AufenthG auch für die zukunftsgerichtete Prognoseentscheidung der Ausländerbehörde über die Erteilung eines besseren
Aufenthaltstitels unerheblich ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): OAAAC-78531
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 09.11.2007 - 18 K 1580/06 Kg
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