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Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls
Gerät ein Steuerberater in Vermögensverfall, sind nach einer gesetzlichen Vermutung (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG) dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet. Die zitierte Vorschrift gestattet nur in Ausnahmefällen ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung. Aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgt, dass die Darlegungs- und Feststellungslast für den gesetzlichen Ausnahmetatbestand dem betroffenen Steuerberater obliegt. Die für den Widerruf geltende Frist (§ 164a Abs. 1 StBerG i. V. mit § 131 Abs. 2 Satz 2, § 130 Abs. 3 AO) beginnt nicht bereits mit der Kenntnis der Steuerberaterkammer vom Eintritt des Vermögensverfalls zu laufen, sondern erst dann, wenn die Steuerberaterkammer zu der Überzeugung gelangt ist, dass dem betroffenen Steuerberater der Nachweis nicht gelungen ist, dass Interessen seiner Auftragge...