BFH Urteil v. - III R 56/04

Aufwendungen für die Sanierung eines mit Dioxin belasteten Grundstücks als außergewöhnliche Belastung

Leitsatz

Aufwendungen für die Sanierung eines mit Dioxin belasteten Einfamilienhaus-Grundstücks können außergewöhnliche Belastungen i. S. des § 33 EStG darstellen. Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist, dass den Grundstückseigentümer kein Verschulden an der Belastung trifft, die Belastung für ihn zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs nicht erkennbar war, realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind, der Eigentümer bodenschutzrechtlich zur Sanierung verpflichtet ist oder aufgrund der Dioxinbelastung konkrete Gesundheitsgefährdungen von dem Grundstück ausgehen, die durch ein vor der Sanierung erstelltes amtliches technisches Gutachten nachgewiesen werden, und das Hausgrundstück nach seiner Größe nicht über das Notwendige und Übliche hinausgeht.

Gesetze: EStG § 33

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

I. Die Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie sind Eigentümer eines aus den Flurstücken A und B bestehenden Grundstücks. Auf dem Flurstück A befanden sich eine Rasenfläche mit Obstbäumen und Sträuchern sowie eine Gartenhütte, eine Schaukel und ein Sandkasten. Das Flurstück B war mit einem von den Klägern bewohnten Einfamilienhaus mit Garage, Gartenterrasse und befestigter Einfahrt bebaut. Außerdem befanden sich darauf ein Gartenteich sowie Sträucher. Das Grundstück wurde von den beiden minderjährigen Kindern der Kläger sowie Kindern aus der Nachbarschaft zum Spielen genutzt.

Mit Schreiben vom teilte das Landratsamt den Klägern mit, bei einer vom Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz veranlassten Dioxinanalyse sei auf dem Flurstück A —bezogen auf eine Tiefe von 0 bis 100 cm— ein Wert von 2 638 Nanogramm Toxizitätsäquivalente pro Kilogramm (ng I-TEq/kg) Boden und auf dem Flurstück B ein Wert von 204 ng I-TEq/kg Boden gemessen worden. Mit Schreiben vom gab das Landratsamt den Klägern die Ergebnisse weiterer Bodenproben bekannt, nach denen auf dem Flurstück A ein Oberbodenwert von 721 ng I-TEq/kg Boden und auf dem Flurstück B ein Oberbodenwert von 441 ng I-TEq/kg Boden festgestellt worden sei.

Nach den „Gesundheitlichen Vorsorgeempfehlungen des Umweltministeriums Baden-Württemberg bei der Nutzung dioxinbelasteter Böden (Stand: Januar 1992)” sollte ab einer Belastung von 100 ng I-TEq/kg Boden bei Kinderspielplätzen der Boden ausgetauscht werden. In privaten Gärten sollten offene Bodenflächen, mit denen besonders Kleinkinder in Berührung kommen könnten, abgedeckt werden. Ausreichenden Schutz böten eine dichte Grasnarbe oder dichtes Buschwerk. Diese Maßnahmen seien auf privaten Grundstücken ausreichend, da dort die Grasnarbe nicht so intensiv beansprucht werde wie auf Kinderspielplätzen. Bei Kleinkindern solle verstärkt darauf geachtet werden, dass sie keine Erde in den Mund nähmen und die Hände nach dem Spielen gewaschen würden. Ab einem Wert von 1 000 ng I-TEq/kg Boden solle in Siedlungsgebieten der Boden ausgetauscht werden. Dieser Wert gelte dem vorsorglichen Schutz von Kindern in Siedlungsgebieten, da langfristig nicht kontrolliert werden könne, wo, wann und wie Kinder mit Boden in Berührung kämen.

Nach Nr. 4.3.1 der Vierten Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums zum Bodenschutzgesetz über die Ermittlung und Einstufung von Gehalten organischer Schadstoffe im Boden (VwV Organische Schadstoffe) vom (Gemeinsames Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg 1996, 87) waren bei einem Überschreiten des Belastungswerts für Polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane zum Schutz von Menschen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen nach dem Baden-Württembergischen Gesetz zum Schutz des Bodens (BodSchG BW) vom (Gesetzblatt für Baden-Württemberg 1991, 434) anzuordnen. Der Belastungswert für das Schutzgut Mensch betrug nach Nr. 3.3.1 VwV Organische Schadstoffe für Kinderspielflächen 100 ng I-TEq/kg und für Siedlungsflächen 1 000 ng I-TEq/kg.

Am schlossen die Kläger mit der X-GmbH einen „Grundstückssanierungsvertrag”, nach dem das Flurstück A nach den Vorgaben des Landratsamts als Bodenschutzbehörde durch einen Bodenaustausch bis in eine Tiefe von 1 Meter saniert werden sollte. Die Kosten der Sanierung wurden hauptsächlich aus einem vom Land Baden-Württemberg, dem Landkreis und der Stadt Y eingerichteten Sanierungsfonds für Grundstückseigentümer hoch belasteter Grundstücke finanziert. Die Kläger hatten einen Eigenanteil in Höhe von 3 715 DM zu tragen.

Hinsichtlich des Flurstücks B sah das Landratsamt keinen Sanierungsbedarf, sondern empfahl, bei der Sanierungsvorplanung in Abstimmung mit den Grundstückseigentümern eine Oberflächensicherung (z.B. Auftrag von 20 cm unbelastetem Erdmaterial und erneute Raseneinsaat) zu berücksichtigen. Gleichwohl entschlossen sich die Kläger, auch das Flurstück B durch einen Bodenaustausch bis in eine Tiefe von 1 Meter zu sanieren. Sie schlossen daher am mit der X-GmbH einen Ergänzungsvertrag zum „Grundstückssanierungsvertrag” vom . Die Kosten für die Sanierung dieses Flurstücks in Höhe von 25 809,19 DM hatten die Kläger allein zu tragen.

Bei der Sanierung wurde festgestellt, dass sich in beiden Flurstücken ein etwa 0,3 Meter mächtiges Schlackeband in etwa 0,4 bis 0,7 Metern Tiefe hinzog. Das Schlackeband wies einen Dioxingehalt von etwa 1 600 ng I-TEq/kg Boden auf. Ein Bodenaustausch unter dem Wohnhaus konnte aus statischen Gründen nicht vorgenommen werden. Die restlichen Grundstücksteile galten nach der Sanierung als unbelastet.

Für den Verzicht auf die Wiederherstellung der Gartenhütte auf dem Flurstück A schrieb die X-GmbH den Klägern 7 179,28 DM und für die versehentlich entfernten Verbundsteine des Gartenwegs 506 DM gut. Den Gesamtbetrag der Gutschrift (7 685,28 DM) verrechnete die X-GmbH mit dem insgesamt von den Klägern geschuldeten Betrag, so dass die Kläger im Streitjahr 1997 insgesamt 21 838,91 DM an die X-GmbH für die Sanierungsarbeiten entrichteten.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1997 machten die Kläger die Aufwendungen für die Sanierung des Grundstücks als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Sie beantragten, die mit der X-GmbH vereinbarten Beträge, weitere 12 600 DM für durch die Firma Z (Garten- und Landschaftsbau) ausgeführte Wiederherstellungsarbeiten auf dem Grundstück sowie Kreditzinsen zum Abzug zuzulassen.

Der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) ließ die Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid für 1997 nicht zum Abzug zu. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das FA als unbegründet zurück. Es führte aus, die Sanierungskosten für das Flurstück B seien nicht zwangsläufig entstanden, da die Sanierung weit über die empfohlenen und ausreichenden Vorsorgemaßnahmen hinausgegangen sei. Zur Sanierung des Flurstücks A seien die Kläger zwar aus rechtlichen, tatsächlichen und sittlichen Gründen verpflichtet gewesen. Der von den Klägern zu tragende Eigenanteil in Höhe von 3 715 DM übersteige aber nicht die zumutbare Belastung von 6 240 DM.

Im finanzgerichtlichen Verfahren legten die Kläger Belege über 1 729,29 DM für das Material der wieder errichteten Gartenhütte vor. Sie beantragten, insgesamt 42 752,38 DM als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Das Finanzgericht (FG) änderte den Einkommensteuerbescheid für 1997 und setzte die Einkommensteuer unter Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung in Höhe von 10 459,99 DM abzüglich der zumutbaren Belastung in Höhe von 6 240 DM fest. Im Übrigen wies es die Klage ab (Deutsches Steuerrecht-Entscheidungsdienst —DStRE— 2005, 813).

Das FG führte im Wesentlichen aus, die Aufwendungen für die Sanierung des Flurstücks B seien den Klägern nicht zwangsläufig erwachsen. Gemäß §§ 8 und 9 BodSchG BW i.V.m. VwV Organische Schadstoffe bestehe erst ab einem Oberbodenwert von 1 000 ng I-TEq/kg Boden eine Sanierungspflicht. Der erst bei Durchführung der Sanierungsarbeiten festgestellte Dioxingehalt von etwa 1 600 ng I-TEq/kg Boden hätte zwar ex nunc eine Sanierungspflicht „erzeugt”, könne aber keine für die Sanierungsaufwendungen ursächliche rechtliche Verpflichtung für die Sanierungsaufwendungen begründen, da es auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Ergänzungsvertrags am ankomme. Auch aus den Vorsorgeempfehlungen des Umweltministeriums Baden-Württemberg könne keine Sanierungspflicht abgeleitet werden, da das Flurstück B als „privater Garten” im Sinne der Vorsorgeempfehlung anzusehen sei. Die Kläger hätten bezüglich ihrer eigenen Kinder der allgemeinen rechtlichen und bezüglich fremder Kinder der allgemeinen sittlichen Fürsorgepflicht genügt, wenn sie sich auf die vom Landratsamt empfohlene Oberflächensicherung beschränkt hätten.

Den Sanierungsaufwendungen für das Flurstück A hätten sich die Kläger dagegen aufgrund der ab einem Dioxingehalt von 1 000 ng I-TEq/kg Boden bestehenden Sanierungspflicht aus rechtlichen Gründen nicht entziehen können. Die Sanierungskosten in Höhe von 3 715 DM seien um den Sachaufwand für die abgerissene Gartenhütte in Höhe von 7 179,28 DM sowie der versehentlich entfernten Verbundsteine des Gartenweges in Höhe von 506 DM zu erhöhen. Diese Beträge seien den Klägern zwar rechnerisch vergütet worden, seien aber nach dem Schreiben der X-GmbH vom bei der Preisgestaltung berücksichtigt worden. Die —sonst höheren— Sanierungskosten von 3 715 DM seien deshalb um den Sachaufwand von 7 685,28 DM auf 11 400,28 DM zu erhöhen. Hiervon sei der vergütete Betrag von 1 729,29 DM für die Wiedererrichtung einer Gartenhütte abzuziehen, da die Hütte nicht wiedererrichtet worden sei und damit den Aufwand der Kläger gemindert habe. Zuzüglich des Zinsaufwands in Höhe von 789 DM ergebe sich ein Gesamtaufwand der Kläger in Höhe von (3 715 DM + 7 179,28 DM + 506 DM ./. 1 729,29 DM + 789 DM =) 10 459,99 DM. Nach Abzug der zumutbaren Belastung in Höhe von 6 240 DM seien 4 219,99 DM als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

Es trägt im Wesentlichen vor, die Sanierungsaufwendungen seien nicht außergewöhnlich, weil es sich bei dem Flurstück A um Zier- und Freizeitanlagen handele, die auch im Hinblick auf das Spielbedürfnis der Kinder nicht als existentiell notwendig anzusehen seien. Viele Bürger müssten ohne eigenen Garten und Spielplatz auskommen und seien auf öffentliche Freizeitanlagen oder Spielplätze angewiesen. Eine direkte Gesundheitsgefahr sei von beiden Flurstücken nicht ausgegangen oder wäre durch Nichtnutzung vermeidbar gewesen. Das FG habe zudem nicht festgestellt, ob und inwieweit die Kläger die von der X-GmbH nicht ausgeführten Wiederherstellungsarbeiten selbst ausgeführt hätten. Aufwendungen lägen aber nur insoweit vor, als die Schäden durch die Kläger beseitigt worden und hierzu Ausgaben erforderlich gewesen seien. Ferner sei von den für das Darlehen von 90 000 DM im Streitjahr 1997 angefallenen Zinsen in Höhe von 2 389,18 DM allenfalls der auf den Sanierungsaufwand des Flurstücks A entfallende Anteil abziehbar. Der vom FG berücksichtigte Anteil von 789 DM sei von den Sanierungskosten für beide Grundstücke berechnet.

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger rügen mit ihrer Revision gleichfalls die Verletzung materiellen Rechts.

Sie beantragen, die Revision des FA zurückzuweisen, das Urteil des FG aufzuheben und „die Sache zur erneuten Verhandlung an das FG Baden-Württemberg zurückzuverweisen und die erklärten Aufwendungen in Höhe von 43 239,93 DM, begrenzt auf die ursprüngliche Klageforderung in Höhe von 42 752,38 DM als außergewöhnliche Belastung unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung einkommensteuermindernd zu berücksichtigen”.

II. Die Revisionen führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

1. Im Ergebnis hat das FG die Aufwendungen der Kläger für die Sanierung des Flurstücks A dem Grunde nach zu Recht als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

a) Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen (außergewöhnliche Belastung). Aufwendungen sind außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (z.B. Senatsurteil vom III R 12/04, BFH/NV 2005, 1287, m.w.N.).

Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Die Gründe müssen von außen derart auf die Entschließung des Steuerpflichtigen einwirken, dass er ihnen nicht ausweichen kann. Entscheidend ist, ob das Ereignis, dessen Folge die Aufwendungen oder die Verpflichtung zum Bestreiten dieser Aufwendungen sind, für den Steuerpflichtigen zwangsläufig war (, BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774, m.w.N.).

b) Die Aufwendungen für die Sanierung des Flurstücks A sind den Klägern zwangsläufig erwachsen, da sie nach der Feststellung des FG bodenschutzrechtlich zur Sanierung dieses Flurstücks verpflichtet waren. Das FG stützte sich dabei auf das BodSchG BW und die VwV Organische Schadstoffe. Hierbei handelt es sich um Landesrecht, an dessen Feststellung und Auslegung durch das FG der BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO wie an die tatsächlichen Feststellungen des FG gebunden ist, und zwar auch dann, wenn die festgestellten landesrechtlichen Vorschriften lediglich eine Vorfrage für die Anwendung des bundesrechtlichen Steuerrechts betreffen (, BFHE 199, 441, BStBl II 2003, 72, m.w.N.).

c) Die Sanierungsaufwendungen sind im Streitfall auch außergewöhnlich. Derartige Aufwendungen sind außergewöhnlich, wenn den Grundstückseigentümer kein Verschulden an der Belastung trifft, die Belastung für ihn zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs nicht erkennbar war und realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind. Dem steht nicht entgegen, dass der Erwerb eines Grundstücks typischerweise das Existenzminimum nicht berührt und deshalb steuerlich als Vorgang der normalen Lebensführung erscheint (vgl. Senatsurteil in BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774, zum Erwerb eines Einfamilienhauses). Denn das die Sanierungsaufwendungen auslösende Ereignis ist nicht der Erwerb des Grundstücks, sondern die Feststellung der Sanierungspflichtigkeit des Grundstücks durch die Bodenschutzbehörde. Dieser Vorgang liegt —unter den genannten Voraussetzungen— außerhalb der normalen Lebensführung; üblicherweise muss der Grundstückserwerber nicht damit rechnen, dass er eine von ihm nicht verursachte Dioxinbelastung zu beseitigen hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger bereits bei Erwerb des Grundstücks von einer möglichen Belastung wussten oder realisierbare Ansprüche gegen Dritte gegeben waren, sind nicht ersichtlich.

2. Entgegen der Auffassung des FG sind den Klägern auch die Sanierungsaufwendungen für das Flurstück B zwangsläufig entstanden.

a) Gehen von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs konkrete Gesundheitsgefährdungen aus, entstehen die Aufwendungen zur Beseitigung dieser Gefährdung dem Steuerpflichtigen nach der Rechtsprechung des Senats aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (§ 33 Abs. 2 EStG) und sind deshalb grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Die von den Gegenständen ausgehende konkrete Gesundheitsgefährdung ist durch ein vor Durchführung der Beseitigungsmaßnahmen erstelltes amtliches technisches Gutachten nachzuweisen (, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240, Aufwendungen für die Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses, und vom III R 52/99, BFHE 199, 287, BStBl II 2002, 592, Aufwendungen für den Austausch mit Formaldehyd verseuchter Möbel). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.

b) Das Flurstück B ist nach den tatsächlichen Feststellungen des FG (noch) als Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs zu beurteilen. Der Steuerpflichtige ist nach der Rechtsprechung des Senats existenziell betroffen, wenn das (tatsächliche) Wohnen entscheidend beeinträchtigt wird. Das Wohnen in einem eigenen („kleinen”) Einfamilienhaus ist dabei nicht als ungewöhnlich und unnötig anzusehen (vgl. Senatsurteil vom III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104, m.w.N.). Zum existenznotwendigen Wohnbedarf gehört nicht nur der unmittelbare Wohnbereich, sondern auch das Hausgrundstück, soweit es —wie im Streitfall das Flurstück B— nach seiner Größe nicht über das Notwendige und Übliche hinausgeht. Diese Auslegung steht im Einklang mit der Wertung des § 88 Abs. 2 Nr. 7 des Bundessozialhilfegesetzes (ab : § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch), nach welcher die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines selbst bewohnten „angemessenen” Hausgrundstücks abhängig gemacht werden darf.

c) Von dem Flurstück B ging eine konkrete Gesundheitsgefährdung aus. Für die Beurteilung, ob eine konkrete Gesundheitsgefährdung vorgelegen hat, sind im Streitfall die Belastungswerte nach Nr. 3.3.1 VwV Organische Schadstoffe für das Schutzgut Mensch maßgebend. Nach Nr. 4.3.1 VwV Organische Schadstoffe sind bei Überschreiten dieser Werte Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen nach dem BodSchG BW anzuordnen. Hieraus ergibt sich, dass Dioxinbelastungen, welche die Belastungswerte überschreiten, typisierend als gesundheitsgefährdend eingestuft werden. Im Streitfall hat die Bodenbelastung den Belastungswert für das Schutzgut Mensch für Siedlungsflächen in Höhe von 1 000 ng I-TEq/kg überschritten.

Der Zwangsläufigkeit der Maßnahme steht im Streitfall nicht entgegen, dass der Dioxingehalt von etwa 1 600 ng I-TEq/kg Boden erst bei Durchführung der Sanierungsarbeiten festgestellt wurde. Denn die vor Beginn der Maßnahme vom Landratsamt festgestellte —unter dem maßgeblichen Belastungswert liegende— Dioxinbelastung war für den Entschluss der Kläger ursächlich, das Flurstück B zu sanieren. Der später festgestellte —den maßgeblichen Belastungswert überschreitende— Dioxingehalt hat die von Anfang an vorhandene konkrete Gesundheitsgefährdung nur bestätigt.

3. Mangels ausreichender und auch widersprüchlicher Feststellungen des FG kann der Senat nicht entscheiden, welche Aufwendungen über die an die X-GmbH im Streitjahr 1997 gezahlten Beträge (insgesamt 21 838,91 DM) hinaus als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.

a) Das FG geht davon aus, dass die X-GmbH den Wert der abgerissenen, von ihr nicht wieder errichteten Gartenhütte (7 129,28 DM), den Wert der versehentlich entfernten Verbundsteine (506 DM) sowie Kosten für die Wiedererrichtung der Gartenhütte (1 729,29 DM), zusammen 9 414,57 DM, den Klägern zwar rechnerisch vergütet habe. Laut Schreiben der X-GmbH vom seien diese Beträge aber bei der Preisgestaltung des Sanierungsvertrags berücksichtigt worden.

Diese Schlussfolgerung des FG ist zweifelhaft. In dem Schreiben bestätigt die X-GmbH, dass bei den Sanierungsarbeiten für das Flurstück A im Zuge der Dioxinsanierung 9 400 DM an Wiederherstellungsarbeiten auf Wunsch des Eigentümers nicht getätigt werden mussten. „Diese Minderaufwendungen wurden bei der Preisgestaltung des Sanierungsvertrages nicht berücksichtigt.” Diese Ausführungen sind nicht eindeutig. Der Betrag von 9 400 DM entspricht den geschätzten Kosten für die Wiederherstellung des Schaukelgestells, des Sandkastens sowie der Zäune. Diese Wiederherstellungsarbeiten hat nach den Angaben der Kläger die Firma Z durchgeführt. Vor Abschluss des „Grundstückssanierungsvertrags” wurde eine Bestandsliste über die auf dem Flurstück vorhandenen Gegenstände, Bäume und Sträucher erstellt. Nach § 2 Nr. 9 des „Grundstückssanierungsvertrags” war bei Flurstück A nur die Herstellung des ursprünglichen Profils des Flurstücks einschließlich Raseneinsaat vereinbart, bei Flurstück B ohne Raseneinsaat (§ 2 Abs. 2 des Ergänzungsvertrags). Die Ausführungen der X-GmbH im Schreiben vom könnten daher auch so zu deuten sein, dass der Eigenanteil der Kläger in Höhe von 3 715 DM für die Sanierung des Flurstücks A berechnet worden ist ohne die Kosten für die Wiederherstellung von Sandkasten, Schaukelgestell und Zäunen.

b) Zweifel bestehen auch an der Feststellung des FG, die Kläger hätten die Gartenhütte nicht wieder errichtet. Denn sie haben die Belege für das angeschaffte Material zur Errichtung der Gartenhütte über insgesamt 1 729,29 DM vorgelegt.

c) Zu dem Zweck und der Höhe des in Anspruch genommenen Kredits und der im Streitjahr angefallenen Zinsen hat das FG überhaupt keine Feststellungen getroffen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 937 Nr. 6
BFH/PR 2008 S. 335 Nr. 8
EStB 2008 S. 206 Nr. 6
KÖSDI 2008 S. 15933 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 20/2008 S. 1833
NWB-Eilnachricht Nr. 32/2008 S. 13
StBW 2008 S. 7 Nr. 11
KAAAC-78272