Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: HWiG § 1 Abs. 1 a.F.; HWiG § 2 Abs. 1 a.F.; HWiG § 2 Abs. 1 Satz 3; HWiG § 3 a.F.; HWiG § 3 Abs. 1 Satz 1; VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4; VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 a.F.; VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 f a.F.; VerbrKrG § 6 Abs. 1; VerbrKrG § 6 Abs. 2 Satz 1; VerbrKrG § 9 a.F.; VerbrKrG § 9 Abs. 1 a.F.; VerbrKrG § 9 Abs. 1 Satz 2; VerbrKrG § 9 Abs. 2 Satz 2; VerbrKrG § 9 Abs. 3 Satz 1a.F.; BGB § 123; BGB § 123 Abs. 2; BGB § 358 Abs. 5; BGB § 361a a.F.; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1
Instanzenzug: LG Koblenz, 3 O 10/05 vom OLG Koblenz, 5 U 827/06 vom
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihm die beklagte Bank zur Finanzierung der wirtschaftlichen Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds gewährt hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger, ein damals 38 Jahre alter Schlosser, wurde am von einem für die H. Firmengruppe tätigen Anlagevermittler geworben, sich zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital an der P. KG (im Folgenden: P. ) zu beteiligen. Er unterzeichnete am selben Tag einen Zeichnungsschein für die Beteiligung über eine Treuhänderin an der P. mit einer Anteilssumme von 30.000 DM zuzüglich eines Agios von 1.500 DM. Gleichzeitig beauftragte er die H. GmbH mit der Vermittlung der Endfinanzierung der wirtschaftlichen Beteiligung. Am 1./ schloss der Kläger einen Darlehensvertrag über 38.253 DM mit der Beklagten und erteilte dieser die unwiderrufliche Anweisung, das Darlehen an die Treuhänderin auszuzahlen. Als Sicherheit verpfändete er der Beklagten seinen treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil und trat ihr die Ansprüche aus zwei Lebensversicherungen und den pfändbaren Teil seines laufenden Arbeitseinkommens ab. Dem Darlehensvertrag beigefügt war eine von dem Kläger unterzeichnete Widerrufsbelehrung mit folgendem Zusatz:
"Der Kreditnehmer wird darauf hingewiesen, dass im Fall des Widerrufs des Kreditvertrages auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt."
Der Nettokreditbetrag wurde von der Beklagten weisungsgemäß an die Treuhänderin ausgezahlt. Die P. ist insolvent. Die Pflegeresidenz wurde von ihr nicht errichtet.
Im August 2004 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages vom 1./ gerichtete Willenserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Vor allem unter Berufung darauf nimmt er die Beklagte auf Rückzahlung der von 1999 bis 2004 auf das Darlehen geleisteten Zinsraten von 5.191,91 € zuzüglich Zinsen und auf Rückübertragung der gestellten Sicherheiten Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der wirtschaftlichen Kommanditbeteiligung in Anspruch. Außerdem begehrt er die Feststellung, dass er aus dem Darlehensvertrag nicht verpflichtet ist, weitere Leistungen an die Beklagte zu erbringen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Gründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG (in der bis zum geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Er sei aufgrund einer Haustürsituation zum Abschluss des Vertrages bestimmt worden.
Das Widerrufsrecht des Klägers sei bei Abgabe der Widerrufserklärung im August 2004 nicht durch Fristablauf erloschen gewesen. Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. habe mit Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen, weil diese nicht den strengen Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG genüge. Der Zusatz, dass im Fall des Widerrufs des Kreditvertrages auch der verbundene Kaufvertrag nicht zustande komme, entspreche zwar den Vorgaben des § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG (in der bis zum geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Er trage aber - anders als etwa die Formulierung "Erwerb des GdbR-Anteils" - nicht zur Verdeutlichung des nach dem Haustürwiderrufgesetz gebotenen Inhalts der Widerrufsbelehrung bei. Vielmehr werde sich für den rechtsunkundigen Verbraucher die Frage stellen, ob die in der Belehrung genannte Wirkung auch eintrete, wenn er keinen Kaufvertrag geschlossen, sondern einen Zeichnungsschein unterschrieben habe und Gesellschafter einer Beteiligungsgesellschaft geworden sei. Die Belehrung erwecke außerdem den Eindruck, der Fondsbeitritt ("Kaufvertrag") bleibe infolge des Widerrufs des Darlehensvertrages ohne irgendwelche Rechtswirkungen. Dies sei jedoch nicht zutreffend, weil die zur fehlerhaften Gesellschaft entwickelten Grundsätze auch für den fehlerhaften Beitritt des Anlegers zu einem Immobilienfonds gälten.
Infolge des wirksamen Widerrufs habe die Beklagte dem Kläger die aufgrund des Darlehensvertrages geleisteten Zinsraten zurückzuzahlen und die gestellten Sicherheiten zurückzugewähren. Im Gegenzug müsse der Kläger nicht die Darlehensvaluta erstatten, sondern nur sämtliche Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft, die Treuhänderin, die Fondsinitiatoren sowie den Vermittler an die Beklagte abtreten. Denn der finanzierte Fondsbeitritt bilde ein mit dem Darlehensvertrag verbundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung der aufgrund des Darlehensvertrages geleisteten Zinsraten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG a.F. gegen die Beklagte zu. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht die dem Vertrag beigefügte Widerrufsbelehrung trotz des Zusatzes, dass im Falle des Widerrufs des Darlehens "auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt", den Anforderungen des § 2 Abs. 1 HWiG a.F. Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. ist daher mit Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung seitens des Klägers in Gang gesetzt worden, so dass ein etwaiges Widerrufsrecht bei Abgabe seiner Widerrufserklärung im August 2004 erloschen war.
a) Wie der erkennende Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, ist der Zusatz, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehensvertragserklärung auch der "Beitritt in eine Fondsgesellschaft" nicht wirksam zustande kommt, keine unzulässige andere Erklärung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., wenn - was nach den jedenfalls im Ergebnis zutreffenden und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch hier zutrifft - der Fondsbeitritt mit dem seiner Finanzierung dienenden Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG a.F. bildet (Senatsurteil vom - XI ZR 191/06, WM 2007, 1117, 1118 Tz. 11 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ 172, 157 vorgesehen, unter Aufgabe von , WM 2004, 1527, 1528).
aa) Das Zusatzverbot des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. bedarf der teleologischen Reduktion. Dem Gesetzeszweck - die Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen - entsprechend sind inhaltlich zutreffende Erläuterungen zulässig, die dem Verbraucher die Rechtslage nach einem Widerruf seiner Vertragserklärung verdeutlichen und die Belehrung nicht unübersichtlich machen. Nicht zulässig sind Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind, sondern von ihr ablenken oder gemessen am Haustürwiderrufsgesetz einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der Widerruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt werde (Senatsurteil vom aaO Tz. 13 m.w.Nachw.).
bb) Gemessen daran ist der Hinweis, dass im Falle des Widerrufs des Darlehens auch der finanzierte Beitritt in die Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande kommt, zulässig. Der Hinweis ist bei einem verbundenen Geschäft eine sinnvolle Ergänzung der Widerrufsbelehrung, weil er den rechtsunkundigen Verbraucher auf die weiteren Rechtsfolgen seines Widerrufs nach § 1 Abs. 1 HWiG a.F. hinweist und somit dessen besondere Tragweite und Bedeutung verdeutlicht. Wollte man dies anders sehen, müsste der Verbraucher bei einem kreditfinanzierten verbundenen Haustürgeschäft stets zwei Widerrufsbelehrungen erhalten, und zwar eine nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. mit dem Hinweis auf die Folgen des Widerrufs für das verbundene Geschäft und eine nach § 2 Abs. 1 HWiG a.F. ohne diesen Zusatz, was für den rechtsunkundigen Verbraucher verwirrend wäre. Die Neuregelung des § 358 Abs. 5 BGB schreibt deshalb einen entsprechenden Hinweis nunmehr sogar für alle Widerrufsbelehrungen vor (Senatsurteil vom aaO S. 1118 f. Tz. 15 f.).
cc) Der streitige Zusatz ist - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - auch dann nicht unrichtig oder irreführend, wenn man die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auch auf den Widerruf einer Beitrittserklärung zu einer Fondsgesellschaft (so , WM 2006, 1523 m.w.Nachw.) sowie einer durch einen Treuhänder vermittelten mittelbaren Gesellschaftsbeteiligung (so BGHZ 148, 201, 207 f.) anwendet. Denn der Anleger ist bei einem verbundenen Geschäft von der kreditgebenden Bank im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages nach dem Schutzzweck des § 3 HWiG a.F. grundsätzlich so zu stellen, als ob er dem Fonds nicht beigetreten wäre, d.h. als ob der eigene Beitritt oder der des Treuhänders nie wirksam gewesen wäre (st.Rspr. des Senats, siehe nur BGHZ 133, 254, 259 ff.; 167, 252, 260 Tz. 19; Senatsurteil vom aaO S. 1119 Tz. 18 m.w.Nachw.).
b) Die vorliegende Widerrufsbelehrung ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht deshalb unzureichend, weil das mit dem Darlehensvertrag verbundene Geschäft - wie in § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. - als "Kaufvertrag" bezeichnet ist, während der Kläger in dem Zeichnungsschein den wirtschaftlichen Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft erklärt hat (so auch OLG Celle OLGR 2007, 143, 144 f. zu § 361a BGB a.F.; a.A. OLG Koblenz BKR 2007, 205, 207 f.).
Auf die genaue rechtliche Qualifikation des verbundenen Anlagegeschäfts kommt es, worauf die Revision zutreffend hinweist, im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend an. Da die Parteien den Darlehensvertrag ausweislich des klaren Wortlauts zur Finanzierung der Anlageentscheidung des Klägers geschlossen haben und die Belehrung ausdrücklich von dem verbundenen Kaufvertrag spricht, kommt deutlich zum Ausdruck, dass damit nur der Erwerb der treuhänderischen Kommanditbeteiligung gemeint sein kann. Abgesehen davon ist einem juristisch nicht geschulten Verbraucher der genaue rechtliche Unterschied zwischen dem Kauf eines Geschäftsanteils von einem Fondsgesellschafter und dem unmittelbaren oder mittelbaren (wirtschaftlichen) Beitritt zu einer Publikumsgesellschaft gewöhnlich nicht geläufig, sondern auch letzterer wird in der Laiensphäre häufig als "Kauf" oder allgemein als "Erwerb" eines Fondsanteils eingeordnet (vgl. auch die Belehrung in dem Fall des OLG Stuttgart OLGR 2004, 202, 204: "Erwerb des GdbR-Anteils"). Ob im konkreten Einzelfall der Kunde die Belehrung tatsächlich richtig verstanden hat, ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung unerheblich (vgl. , WM 1993, 1840, 1841).
2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Rückübertragung der gestellten Sicherheiten gegen die Beklagte zu. Da der streitgegenständliche Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen worden ist, ist der Besicherungsvereinbarung der Parteien nicht die Grundlage entzogen.
III.
Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
1. Der Kläger kann eine schadensersatzrechtliche Rückabwicklung des Darlehensvertrages nach den allgemeinen Regeln des Verschuldens bei Vertragsschluss in Verbindung mit dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Satz 1 BGB) nicht mit der Begründung verlangen, der Vermittler habe ihm gegenüber falsche oder unvollständige Angaben über das Anlageobjekt gemacht und damit zum wirtschaftlichen Fondsbeitritt und zum Vertragsschluss mit der Beklagten bewogen. Zwar muss sich die Bank im Rahmen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 VerbrKrG a.F. die das Anlagegeschäft betreffende arglistige Täuschung des Vermittlers nach der Wertung des § 123 Abs. 2 BGB zurechnen lassen (Senat BGHZ 167, 239, 249 ff. Tz. 26 ff.; , WM 2007, 200, 202 Tz. 28, vom - XI ZR 348/05, WM 2007, 1367, 1368 Tz. 14, 1369 Tz. 21 und vom - XI ZR 142/05, WM 2007, 1456, 1459 Tz. 24 ff.). Dazu hat der Kläger aber nicht ausreichend vorgetragen. Seine Behauptung, der Vermittler habe die Fondsbeteiligung als sichere Anlageform dargestellt, die sich problemlos fremdfinanzieren lasse, genügt nicht für die substantiierte und schlüssige Darlegung einer arglistigen Täuschung i.S. des § 123 BGB. Denn abgesehen davon, dass es sich hierbei um eine bloße Anpreisung handelt, hat der Vermittler dem Kläger den Fondsprospekt ausgehändigt, in dem die Risiken einer Beteiligung an der P. in verständlicher Form dargestellt sind. Ferner ist auf der für den Kläger erstellten Beispielrechnung vermerkt, dass diese unverbindlich ist, die prognostizierten Wertsteigerungen der Kapitalanlage nicht garantiert werden können und die zugrunde gelegten Gewinnanteile auf reinen Vermutungen beruhen. Abgesehen davon fehlt für unrichtige Angaben des Vermittlers ein Beweisantrag.
2. a) Soweit der Kläger sein Rückzahlungsbegehren auch auf Schadensersatzansprüche gegen die Fondsinitiatoren bzw. Gründungsgesellschafter und Prospektherausgeber wegen unzutreffender Angaben über das Anlageobjekt oder auf eine bestimmungswidrige Verwendung der Bareinlagen stützt, bieten diese Ansprüche von vornherein keine Grundlage für einen etwaigen Rückforderungsdurchgriff entsprechend § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG a.F., weil für diese Personen der nach dieser Vorschrift notwendige Finanzierungszusammenhang nicht besteht (siehe , WM 2007, 200, 202 Tz. 22, vom - XI ZR 340/05, WM 2007, 1257, 1259 Tz. 27 und vom - XI ZR 348/05, WM 2007, 1367, 1368 Tz. 12). Folgerichtig müsste sich die Beklagte auch eine arglistige Täuschung oder ein vorsätzliches Verschulden bei Vertragsschluss dieser Personen nicht zurechnen lassen.
b) Die Beklagte trifft auch kein die Haftung begründendes Eigenverschulden. Zwar kommt im Fall einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch die Fondsinitiatoren und/oder Gründungsgesellschafter bzw. Prospektherausgeber nach den in den Senatsurteilen vom (BGHZ 168, 1, 22 ff. Tz. 50 ff.) und vom (XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 120 Tz. 45 f.) entwickelten Grundsätzen eine Eigenhaftung der finanzierenden Bank aus Verschulden bei Vertragsschluss in Betracht. Es fehlt aber an ausreichendem, beweisbewehrtem Vorbringen des Klägers für eine arglistige Täuschung. Für seine Behauptung, die Fondsplanung habe sich schon unmittelbar nach Gründung der P. als unrealistisch erwiesen, was den Fondsinitiatoren und/oder Gesellschaftsgründern bekannt gewesen sei, hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger keinen geeigneten Beweis angeboten. Ein Sachverständigengutachten ist, worauf der Kläger bereits durch die Beklagte hingewiesen worden ist, nicht geeignet, um eine entsprechende Kenntnis der Fondsinitiatoren zuverlässig feststellen zu können. Auch die Angaben zur Höhe der Liquiditätsreserve lassen nicht auf eine arglistige Täuschung des Klägers schließen, zumal sich die Liquiditätsreserve ohne weiteres aus dem Fondsprospekt ergibt.
3. Die Beklagte ist dem Kläger auch nicht wegen mangelhafter Aufklärung über die Konditionen des streitgegenständlichen Darlehensvertrages zu dessen Rückabwicklung verpflichtet.
a) Entgegen der Ansicht des Klägers musste die Beklagte ihn nicht ungefragt über die besonderen Nachteile und Risiken eines erst am Ende der Laufzeit zu tilgenden Festkredits aufklären (Senatsurteil vom - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524).
b) Auch aus Ziffer 4 des streitgegenständlichen Darlehensvertrages ("Einzugsermächtigung") ist eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nicht herzuleiten. Die Beklagte musste nicht darauf hinweisen, dass die dort zur Zahlung der Zinsen vorgesehene Ausschüttung von der jeweiligen Ertragslage des Fonds abhängig ist. Dies ist selbstverständlich und bedurfte keines besonderen Hinweises.
4. Dem Kläger steht schließlich auch kein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen fehlender Angaben nach § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG (in der bis zum geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) in dem Darlehensvertrag zu.
a) Der Umstand, dass der Darlehensvertrag entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 f VerbrKrG a.F. nicht die Kosten der an die Beklagte abgetretenen Lebensversicherungen angibt, stellt kein Wirksamkeitshindernis dar. Denn der wegen der Nichtangabe gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtige Darlehensvertrag ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG gültig geworden. Der Kläger hat das Darlehen zweckbestimmt zum Erwerb der wirtschaftlichen Fondsbeteiligung im Sinne dieser Vorschrift empfangen, indem es von der Beklagten weisungsgemäß an die Treuhänderin ausgezahlt worden ist (vgl. Senat BGHZ 167, 239, 244 ff. Tz. 15 ff., 248 Tz. 23; 167, 252, 263 ff. Tz. 30 ff.; , WM 2006, 1060, 1064 f. Tz. 36 ff. und vom - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1245 Tz. 19 ff.).
b) Der Darlehensvertrag verstößt auch nicht gegen die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F.
aa) Da nicht allein die Unrichtigkeit der Gesamtangabe, sondern nur ihr völliges Fehlen zur Nichtigkeit eines Kreditvertrages gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG führt, kommt es nicht darauf an, dass die Gesamtangabe in Ziffer 3.2 des vorliegenden Vertragswerks die Kosten für die in Ziffer 2.2 genannte Lebensversicherung nicht berücksichtigt (vgl. Senat BGHZ 167, 239, 244 Tz. 14 m.w.Nachw.).
bb) Ein Formmangel ergibt sich ferner nicht daraus, dass der genannte Betrag nur die für die Zeit der Zinsfestschreibung (bis zum = 5 Jahre nach Auszahlung des Kredits) zu erbringenden Zahlungen sowie den danach noch bestehenden Restkredit, nicht aber die für die Gesamtlaufzeit des Vertrages (maximal 15 Jahre) zu erbringenden Zahlungen berücksichtigt. Denn der Kläger hat nicht vorgetragen, dass es sich nach dem übereinstimmenden Parteiwillen bei dem Darlehen trotz der vertraglich vorgesehenen Tilgungsaussetzungen für längstens 15 Jahre um einen in Teilzahlungen zu tilgenden Kredit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG handelt.
Hierfür ist bei einem endfälligen Festkredit notwendig, dass dieser nach dem Vertragsinhalt mit einer anzusparenden Kapitallebensversicherung derart verbunden ist, dass die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ganz oder teilweise ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf die Lebensversicherung geleistet werden, die nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien bei Abschluss des Darlehensvertrages bei planmäßigem Verlauf mindestens zur teilweisen Rückzahlung des Kredits verwendet werden sollen (Senat BGHZ 149, 302, 307 f.; 159, 270, 276 ff.; 167, 239, 243 f. Tz. 13; 167, 252, 262 Tz. 25 f.). Ein solcher Parteiwille ist hier nicht ersichtlich. In dem Kreditvertrag ist die Tilgung durch die Lebensversicherungen nicht näher bezeichnet oder beschrieben, beispielsweise durch Angabe der Vertragsnummer, der Laufzeit oder der Beiträge (siehe dazu BGHZ 167, 252, 262 Tz. 26). Vielmehr ist in Bezug auf die Versicherung nur vorgesehen, dass die Tilgung nach 15 Jahren unabhängig von der Laufzeit der an die Beklagte abgetretenen Lebensversicherungen zu erfolgen hat und der Beklagten das Recht zusteht, eine andere Tilgungsvereinbarung herbeizuführen, wenn die laufenden Versicherungsbeiträge nicht gemäß den Tarifen der Versicherung gezahlt werden. Da die abgetretenen Lebensversicherungen eine Laufzeit von 20 Jahren haben, das von der Beklagten gewährte Darlehen aber eine solche von maximal 15 Jahren, fehlt es einer Vereinbarung, nach der die Kapitallebensversicherungen nicht nur als Sicherheit, sondern darüber hinaus auch als Tilgungsersatz dienen sollten.
IV.
Das Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abweisen.
Fundstelle(n):
CAAAC-78159
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein