BGH Beschluss v. - IX ZR 8/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 287 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 287 Abs. 1 Satz 2

Instanzenzug: LG Köln, 20 O 650/02 vom OLG Köln, 27 U 31/03 vom

Gründe

Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht.

Zur Prüfung der notariellen Amtsverschwiegenheit im Prozess hat das Berufungsgericht keinen Rechtssatz aufgestellt, welcher von dem - NJW 2003, 976) abweicht. Es hat sich vielmehr damit auseinandergesetzt, ob die richtige Entscheidung des Verfahrens über den Zugewinnausgleich der Klägerin durch Beweisvereitelung des Ausgleichsschuldners beeinflusst wird, der sich in erster Instanz des Vorprozesses auf seine notarielle Amtsverschwiegenheit berufen hat. Die Sache hat insoweit schon im Hinblick auf den Senatsbeschluss vom (IX ZB 279/03, NJW 2005, 1948) auch keine grundsätzliche Bedeutung.

Das Berufungsgericht hat der Klägerin auch das gebotene rechtliche Gehör gewährt und seine durch § 287 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO gezogenen Grenzen des Aufklärungsermessens nicht überschritten. Der von der Beschwerde als übergangen gerügte Beweisantritt der Klägerin von Seite 17 ihrer Berufungsbegründung betraf nur eine Indiztatsache, der das Berufungsgericht in tatrichterlicher Verantwortung für die hier fragliche Trennungszeit der Klägerin und ihres Ehemanns keine Aussagekraft beigemessen hat.

Fundstelle(n):
HAAAC-78140

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein