Errichtung einer Fernwärmeanlage und einer Klärschlamm-Mitverbrennungsanlage als nicht zulagenbegünstigte Investitionen in
Betriebsstätten der Elektrizitätsversorgung nach § 3 Satz 3 InvZulG
Leitsatz
Die Errichtung einer Fernwärmeanlage, bestehend aus Fernwärmeerzeugungsstation, Fernwärmestraße und Heizkesselanlage, sowie
einer Klärschlamm-Mitverbrennungsanlage sind als Investitionen in Betriebsstätten der Elektrizitätsversorgung nach § 3 Satz
3 InvZulG 1996 nicht zulagenbegünstigt, wenn die Investitionen in die Anlagen bei Gesamtwürdigung aller Umstände mit einem
Elektrizitätskraftwerk eine einheitliche Betriebsstätte bilden, weil die Anlagen räumlich als einheitliches Ganzes erscheinen,
es sich bei der Art der mit den Anlagen ausgeübten Tätigkeiten um ineinandergreifende Tätigkeiten handelt und zwischen den
Tätigkeiten auch ein organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Zusammenhang vorliegt.
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1060 Nr. 13 WAAAC-77967
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 31.01.2008 - 13 K 2235/05 B
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