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Umsatzsteuer bei Gutscheinen
Werden Gutscheine ausgegeben, die zum Bezug von nicht hinreichend konkret bezeichneten Leistungen berechtigen, handelt es sich lediglich um den Umtausch eines Zahlungsmittels (z. B. Bargeld) in ein anderes Zahlungsmittel (Gutschein). Die Hingabe des Gutscheins selbst stellt keine Lieferung dar. Eine Anzahlung liege nicht vor, da die Leistung nicht hinreichend konkretisiert sei (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG). Beispiel: Ein Händler verkauft einen Geschenkgutschein, der zum Bezug von Ware aus dem Sortiment berechtigt. Erst wenn der Gutschein eingelöst wird, unterliegt die Leistung der Umsatzsteuer.
Wird der Gutschein über eine bestimmte konkret bezeichnete Leistung ausgestellt, unterliegt der gezahlte Betrag als Anzahlung der Umsatzsteuer, z. B. wenn ein Restaurant einen Gutschein über ein Frühstücks- oder Lunchbüf...