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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 8 Ko 249/08 GK

Gesetze: GKG § 52 Abs. 1, GKG § 52 Abs. 2

Streitwert bei Klage gegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Leitsatz

  1. Im Klageverfahren wegen eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bietet der Rückstand der Abgaben einen Anhaltspunkt für das finanzielle Interesse, das der Kläger mit dem von ihm betriebenen Verfahren vor dem FG verfolgt. Für den Ansatz des Auffangstreitwerts von 5.000 Euro ist daher kein Raum.

  2. Der Streitwert regelmäßig auf einen Bruchteil von 50 % der Abgabenrückstände, höchstens aber 500.000 Euro, zu bemessen.

Fundstelle(n):
KAAAC-77423

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 05.02.2008 - 8 Ko 249/08 GK

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