Bindung an die in einem zivilgerichtlichen Prozessvergleich übernommene Verpflichtung zur Zusammenveranlagung
Leitsatz
Die in einem zivilrechtlichen Prozessvergleich übernommene Verpflichtung eines Ehegatten zur Abgabe einer Zustimmungserklärung
zur Zusammenveranlagung hat nicht die Wirkung eines (rechtskräftigen) Urteils, durch welches die Willenserklärung bereits
als abgegeben gilt.
Die Ausübung des steuerlichen Wahlrechts zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung bleibt daher möglich, sofern
sie nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt.
Für die erneute steuerrechtliche Wahl der getrennten Veranlagung durch den einen Ehegatten liegt ein sachlicher Grund vor,
wenn die Zusammenveranlagung für ihn wirtschaftlich nachteilig ist und der andere Ehegatte ihn - entgegen der im Prozessvergleich
ebenfalls erklärten Zusage - nicht von den steuerrechtlichen Nachteilen der Zusammenveranlagung freistellt.
Fundstelle(n): YAAAC-77385
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 26.02.2008 - 3 K 2422/05
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