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FG München  v. - 7 K 917/07 EFG 2008 S. 991 Nr. 12

Gesetze: KAGG i.d.F. vom 22.12.2003 § 40a Abs. 1 S. 2, KAGG i.d.F. vom 22.12.2003 § 43 Abs. 18, GG Art. 20 Abs. 3, KStG 1999 § 8b Abs. 2, KStG 1999 § 8b Abs. 3

Hinzurechnung von durch die Rückgabe von Anteilen an Spezialfonds im Jahr 2001 realisierten negativen Aktiengewinnen zum Bilanzgewinn

Keine verfassungswidrige Rückwirkung von §§ 40a Abs. 1 Satz 2 und 43 Abs. 18 KAGG in der Fasssung des „Korb-II”-Gesetzes

Leitsatz

1. Bei der in § 40a Abs. 1 KAGG angeordneten Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG handelt es sich nicht um eine Rechtsgrundverweisung, sondern um eine Rechtsfolgenverweisung mit der Konsequenz, dass auch die Rechtsfolge des § 8b Abs. 3 KStG, die mit derjenigen in Abs. 2 der Vorschrift untrennbar in Verbindung steht, anzuwenden ist.

2. Die Regelung in §§ 40a Abs. 1, Satz 2, 43 Abs. 18 KAGG i.d.F. des sog. Korb II – Gesetzes vom (BGBl 2003 I S. 2840, BStBl 2004 I S. 14) hat lediglich klarstellende Funktion; sie wirkt nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise auf bereits abgelaufene Veranlagungszeiträume, deren Festsetzungen noch nicht bestandskräftig sind, zurück.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 599 Nr. 10
EFG 2008 S. 991 Nr. 12
ZAAAC-77376

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FG München v. 28.02.2008 - 7 K 917/07

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