Volljährige behinderte Schwester mit eigenem Haushalt in einer Nachbarwohnung als Pflegekind
Kompensation der nur gering ausgeprägten Haushaltsaufnahme durch intensive Betreuung
Leitsatz
Ein Pflegekindschaftsverhältnis ist gegeben, wenn sich der Bruder und seine Frau als gerichtlich bestellte Betreuer im vollem
Umfang um die volljährige, behinderte Schwester, die kein selbstbestimmtes Leben führen kann, kümmern, sie umfassend versorgen
und betreuen, die Hauptmahlzeiten kochen, Wäsche machen und finanzielle, persönliche, gesundheitliche und Behördenangelegenheiten
etc. erledigen. Dies gilt auch, wenn eine Verbindung der Familienwohnung des Bruders mit der unmittelbar benachbarten Wohnung
der Schwester bautechnisch nicht möglich und daher das Merkmal der Haushaltsaufnahme nur schwach ausgeprägt ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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