Zuordnung von Grundstücken eines Grundstückshändlers zum Umlaufvermögen
Keine Dauerschuldzinsen nach § 8 Nr. 1 GewStG für Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs von Umlaufvermögen
Rückgängigmachung der Gewinnminderung durch AfA und Sonder-AfA nach dem FördG für Grundstücke des Umlaufvermögens
Geltendmachung von Sonder-AfA nach dem FördG im Billigkeitsverfahren
Leitsatz
1. Bei einer Zuordnung von Grundstücken zum Umlaufvermögen sind die Zinsen für die zur Finanzierung des Grundstückserwerbs
aufgenommenen Darlehen keine Dauerschuldzinsen i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG.
2. Ein gewerblicher Grundstückshandel mit der dadurch bedingten Zuordnung der Grundstücke zum Umlaufvermögen ist anzunehmen,
wenn ein sog. Zwischenerwerber nach dem Zwischenerwerbermodell des Altschuldenhilfegesetzes (BGBl I 1993, 944) 915 Wohn- und
Gewerbeeinheiten zum Zweck der Weiterveräußerung erwirbt. Das gilt unabhängig davon, ob die Gebäude vor dem Weiterverkauf
noch modernisiert oder saniert werden.
3. Verpflichtet sich der Zwischenerwerber einen bestimmten Anteil der Wohnungen ausschließlich an die jeweiligen Mieter der
Wohnungen zu veräußern, sind auch diese sog. mieterprivatisierungsgebundenen Wohnungen dem Umlaufvermögen zuzuordnen, wenn
von Anfang an eine feste Verkaufsabsicht besteht.
4. Ordnet der Zwischenerwerber die Wohnungen zur Sicherung von Sonderabschreibungen nach dem FördG statt dem Umlaufvermögen
dem Anlagevermögen zu, erhöhen die bisher gewinnmindernd berücksichtigten linearen Gebäudeabschreibungen sowie die Sonderabschreibungen
nach dem FördG den Gewinn.
5. Ausführungen zur Gewährung von Sonderabschreibung nach dem FördG aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO.
Fundstelle(n): JAAAC-77351
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 26.06.2007 - 6 K 5364/03
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