Für die Auslegung eines Bescheides nach Maßgabe des objektiven Verständnishorizonts des Empfängers ist neben dem Tenor auf
den materiellen Regelungsgehalt einschließlich der Begründung des Bescheides abzustellen.
Wird ein im Jahr 2002 ergangener Bescheid, mit dem die Kindergeldfestsetzung mit Wirkung vom aufgehoben wird,
damit begründet, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag im Kalenderjahr 2000 übersteigen, kann der Adressat
den Bescheid dahin gehend verstehen, dass die Behörde die Kindergeldfestsetzung ausschließlich für das Jahr 2000 aufheben
will.
Eine Bindungswirkung des Aufhebungsbescheides bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe kann in diesem Fall nicht angenommen
werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): QAAAC-77327
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 11.10.2007 - 14 K 360/06 Kg
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