Steht einer GmbH der Vorsteuerabzug aus den Baukosten zur Errichtung eines Gebäudes zu, wenn Teile dieses Gebäudes unentgeltlich als Wohnraum an die Geschäftsführer überlassen werden, oder handelt es sich bei dieser Überlassung um eine steuerfreie Vermietung?
Stellt die Arbeitsleistung der Geschäftsführer als Gegenleistung den "Mietzins" dar, so dass die Rechtsprechungsgrundsätze des (Slg. 2003, I-4101) im Streitfall nicht anwendbar sind?
Geschäftsführer; Gesellschaft mbH; Unentgeltliche Überlassung; Vermietung; Vorsteuerabzug; Wohnraum