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Keine Gewinnzurechnung bei Entnahme eines zusätzlich gezahlten Agios
Eine die Haftsumme übersteigende Pflichteinlage – also auch ein Agio, das vereinbarungsgemäß den Kapitalanteil des Kommanditisten mehren und der Stärkung des Eigenkapitals der Gesellschaft dienen soll – steht als „Polster” für haftungsunschädliche Entnahmen nicht zur Verfügung, wenn sie durch Verluste verbraucht ist. Das hat für die Gewinnzurechnung wegen Einlageminderung nach § 15a Abs. 3 EStG zur Folge, dass bei Bestehen eines negativen Kapitalkontos eine Entnahme auch insoweit, als sie die Differenz zwischen Haftsumme und überschießender Pflichteinlage nicht überschreitet, zum Wiederaufleben der nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG zu berücksichtigenden Haftung führt und mithin eine Zurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG zu unterbleiben hat (Bezug: § 15a Abs. 1 und 3 EStG; § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB).
Praxishinweise: Die Hinzurechnung für durch Entnahmen entstandene oder erhöhte...