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Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum (BStBl I S. 794 = StuB 2005 S. 646), die zuletzt durch (Kurzinfo StuB 2008 S. 279) neu gefasst worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:
„Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:
1. Anwendung des § 9 Abs.
2 Sätze 1 und 2, Satz 3 letzter
Halbsatz EStG i. d. F.
des Steueränderungsgesetzes 2007
(Entfernungspauschale)
2. Nichtabziehbarkeit von
Steuerberatungskosten als Sonder-
ausgaben (Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG durch das
Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm
vom , BGBl I S. 3682)
3. a) Beschränkte Abziehbarkeit
von Vorsorgeaufwendungen
(§10
Abs. 3...