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Umsatzsteuer | Unternehmerische Tätigkeit von Einrichtungen des öffentlichen Rechts
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: (1) Können die Mitgliedstaaten Tätigkeiten von Staaten, Ländern, Gemeinden oder sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die nach Art. 13 der Richtlinie 77/388/EWG von der Steuer befreit sind, nur dadurch gem. Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG als Tätigkeiten „ behandeln”, die diesen Einrichtungen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, wenn die Mitgliedstaaten eine dahingehende ausdrückliche gesetzliche Regelung treffen? (2) Können „ größere Wettbewerbsverzerrungen” i. S. von Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 i. V. mit Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG nur dann vorliegen, wenn die Behandlung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts als Nicht-Stpfl. zu größeren Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten konkurrierender privater Stpfl. führen würde, ...