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Umsatzsteuer | Ort der Lieferung bei Kauf auf Probe
(1) Wird eine Versendung oder Beförderung zu einer Lieferung, so bestimmt sich der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG 1999, ansonsten nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG 1999. (2) Der Ort der Lieferung bei einem Kauf auf Probe ist nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG 1999 zu beurteilen (Bezug: § 3 Abs. 6 Satz 1, § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG 1999; Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b Richtlinie 77/30088/EWG; § 454 BGB).
Praxishinweise: Nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG 1999 befindet sich bei einer Beförderung oder Versendung der Ort der Lieferung dort, wo sich der Gegenstand bei Beginn der Beförderung/Versendung befindet. Diese Bestimmung greift aber nur, wenn Grundlage für die Beförderung/Versendung ein Umsatz ist. Es muss also ein gegenseitiger Vertrag vorliegen, in dem sich die Beteiligten zu Leistung und Gegenleistung verpflichten. Bei einem Kauf auf Probe fehlt es an einem solchen Umsatzgeschäft (Vertrag). Bei Beginn der B...