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Verletzung des Fragerechts in der Hauptversammlung im Zusammenhang mit der Aussage des Vorstands betreffend Planzahlen
Das LG München I (Urteil vom – 5 HK O 2797/07, MitBayNot 2008 S. 143 ff.) hatte im Rahmen einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage eine sehr heikle Frage im Zusammenhang mit der Verletzung eines Fragerechts zu beurteilen:
In der Hauptversammlung der MWG-AG, Ebersberg am , fragten die Kläger während der Hauptversammlung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierungsmaßnahme (Ausgliederung gem. §§ 123 ff. UmwG) nach der Geschäftsplanung der neuen Tochtergesellschaften sowie nach Planzahlen für die nächsten drei Jahre. Darüber hinaus baten die Kläger um Plan-Prognosezahlen für die Beklagte MWG-AG. Der Vorstand der Beklagten nannte keine Planzahlen und machte auch keine detaillierten Angaben zur künftig geplanten Geschäftstätigkeit.
Das LG München I sah darin einen Verstoß gegen das Aktiengesetz durch Verletzung des Fragerechts, wie es in § 131 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AktG geregelt ist. Danach ist jedem Aktionär auf Verlangen Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Dabei erstreckt sich die Auskunftspflicht auch auf rechtliche und geschäftliche Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundene...