BFH Beschluss v. - VI B 121/07

Beschwerde gegen Kostenentscheidung im Einstellungsbeschluss nach Klagerücknahme und Festsetzung des Streitwerts nicht statthaft

Gesetze: FGO § 128 Abs. 4

Instanzenzug:

Gründe

I. Mit der im eigenen Namen und im Namen des Klägers und Beschwerdeführers zu 1. (Kläger) eingelegten Beschwerde gemäß § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begehrt der Beschwerdeführer zu 2. (Beschwerdeführer), den in vollem Umfang aufzuheben und die Streitwertfestsetzung zu ändern. Das FG hat im Beschluss vom das durch die vom Beschwerdeführer im Namen des Klägers erhobene Klage eingeleitete Verfahren nach Rücknahme der Klage durch den Beschwerdeführer eingestellt. Zugleich hat es dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 5 000 € festgesetzt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens ist nicht statthaft. Nach der ausdrücklichen Regelung in § 128 Abs. 2 FGO können Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Gegen die Entscheidung des FG, dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, ist die Beschwerde gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO ebenso unstatthaft wie gegen die Festsetzung des Streitwerts. Nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO ist in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben. Damit sind sowohl isolierte Kostenentscheidungen im Einstellungsbeschluss nach Klagerücknahme als auch die Streitwertfestsetzung im Kostenansatzverfahren nicht mit der Beschwerde anfechtbar (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 128 Rz 12, m.w.N.). Dem steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer die greifbare Gesetzeswidrigkeit des rügt. Denn eine —außerordentliche— Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist seit Inkrafttreten des § 133a FGO zum als gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft (, BFH/NV 2007, 1682, m.w.N.).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
IAAAC-76511