Eine in Liquidation befindliche GmbH kann auch nach Eintritt in das Liquidationsstadium die Ausschüttung von Gewinnen für
vorangegangene Wirtschaftsjahre beschließen.
Auf eine derartige im Jahr 2001 beschlossene und abgeflossene Ausschüttung für ein liquidationsbedingt zum endendes
Rumpfwirtschaftsjahr findet die Übergangsvorschrift des § 34 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 KStG n.F. Anwendung, so dass die Ausschüttungsbelastung
nach den Regeln des vormals geltenden Anrechnungsverfahrens herzustellen ist (entgegen BStBl.
I 2003, 434).
Bei der Herstellung der Ausschüttungsbelastung geht es nicht um die Besteuerung für den Liquidationszeitraum, sondern für
das letzte Wirtschaftsjahr vor Beginn der Liquidation. Auf den besonderen Zeitraum für die Liquidationsbesteuerung im Sinne
des § 11 Abs. 1 KStG kommt es daher für die Anwendung der Übergangsvorschrift nicht an.
Im Veranlagungszeitraum 2001 vorgenommene offene Ausschüttungen sind vielmehr auch im laufenden Liquidationsverfahren nach
dem Recht zu beurteilen, das für in diesem Zeitraum endende Wirtschaftsjahre gegolten hat.
Die im Rahmen der systemübergreifenden Liquidation erfolgte Gewinnausschüttung verringert die Endbestände des verwendbaren
Eigenkapitals bei der Schlussgliederung und –Feststellung zum .
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NAAAC-76249
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 11.12.2007 - 6 K 1416/05 K,F
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