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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 2572/07 VM

Gesetze: MinöStG § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 4EnergieStG § 2 Abs. 6EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. dEnergieStG § 54 Abs. 1EnergieStG § 54 Abs. 2 RL 2003/96/EG Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Anstrich 2

Energiesteuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes

Leitsatz

  1. Nutzt ein textilverarbeitendes Unternehmen die durch das Verbrennen von Erdgas erzeugte offene Flamme zum Absengen von Textilfasern, kann es nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG die vollständige Vergütung der entstandenen Energiesteuer beanspruchen.

  2. Ein anderer Zweck als die Verwendung als Heizstoff i.S. des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG kann auch die Verwendung eines Energieerzeugnisses zur Umwandlung oder Vernichtung eines Stoffes sein, auf den die thermische Energie bei einem industriellen Prozess übertragen wird.

  3. Das Erfordernis, Bestandteile des Energieerzeugnisses müssten teilweise in das Produkt eingehen, lässt sich weder § 51 EnergieStG noch Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Anstrich 2 der Richtlinie 2003/96/EG entnehmen.

Fundstelle(n):
VAAAC-76242

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 09.01.2008 - 4 K 2572/07 VM

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