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FG München Urteil v. - 10 K 3104/06 EFG 2008 S. 830 Nr. 11

Gesetze: AO § 174 Abs. 3, AO § 162, EStG § 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 1, EStG § 4 Abs. 1

Widerstreitende Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 3 AO bei der Nichtbesteuerung eines Veräußerungsgewinns wegen der Behauptung einer Reinvestition nach § 6b EStG

Leitsatz

Wird der Gewinn eines Unternehmers im Jahr der Veräußerung seines Hotels geschätzt und dabei der wesentliche Teil des Veräußerungsgewinns wegen der Behauptung einer späteren Reinvestition gem. § 6b EStG nicht erfasst, obwohl die Übertragung der stillen Reserven gem. § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG erfordert und bei einer Schätzung des Gewinns nicht zur Anwendung kommt, kann die bestandskräftige Einkommensteuerfestsetzung des Veranlagungszeitraums, in dem der Veräußerungsgewinn entstanden ist, wegen einer widerstreitenden Steuerfestsetzung gem. § 174 Abs. 3 AO zur Berücksichtigung des vollen Veräußerungsgewinns geändert werden, wenn das Finanzamt die Besteuerung der stillen Reserven aus dem Hotelverkauf in der Annahme einer in einem späteren Veranlagungszeitraum zu erfolgenden Besteuerung unterlassen hat.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AO-StB 2008 S. 214 Nr. 8
EFG 2008 S. 830 Nr. 11
BAAAC-76227

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FG München, Urteil v. 30.01.2008 - 10 K 3104/06

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