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Betriebsvermögen eines nicht unter der Auflage der Betriebspflicht stehenden Hafenbetriebs
Betriebsvermögen eines Hafenbetriebs ohne „Auflage” bleibt nicht gem. §§ 117 Abs. 1 Nr. 3 BewG 1974, 117 Nr. 2 BewG 1990 außer Ansatz. Die Regelung der §§ 117 Abs. 1 Nr. 3 BewG 1974, 117 Nr. 2 BewG 1990 ist nicht verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine „Auflage” im Sinne dieser Vorschrift auch dann vorliegt, wenn rechtliche Bindungen nicht bestehen und lediglich faktische Zwänge zur Aufrechterhaltung des Betriebs, zur Kontrahierung und der Beachtung der Tarife führen.