Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 349 Abs. 2
Instanzenzug: LG Frankfurt am Main, vom
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Jedoch wird der Schuldspruch dahingehend klar gestellt, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in 30 tateinheitlich begangenen Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zutreffend bewertet das Landgericht die gleichzeitige Entgegennahme der 30 total gefälschten Kreditkarten, um diese anschließend einzusetzen, und den anschließenden Gebrauch einiger dieser Kreditkarten als eine Tat der gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion. Nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung vom (NStZ 2005, 329) bildet die Beschaffung (als Vorbereitungsakt) mit dem Gebrauch (als Ausführungsakt) eine einzige Tat, wenn der Täter eine Zahlungskarte mit Garantiefunktion in der Absicht erwirbt, diese alsbald einzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn der Täter sich - wie hier - in einem Vorbereitungsakt mehrere gefälschte Zahlungskarten verschafft hat. Die Entscheidung des 4. Strafsenats vom (BGHSt 46, 147, 153) steht dem nicht entgegen, da im dort zugrunde liegenden Fall keine einheitlichen Vorbereitungsakte des Verschaffens, sondern mehrere tatbestandliche Ausführungsakte vorlagen, die nicht in einem für sämtliche Tatbestandverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch waren.
Der Senat hat jedoch den Schuldspruch durch Aufnahme der tateinheitlich begangenen Einzelfälle klargestellt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
wistra 2008 S. 220 Nr. 6
KAAAC-75787
1Nachschlagewerk: nein