DBA Algerien Artikel 3

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

  1. bedeutet der Ausdruck „Algerien” die Demokratische Volksrepublik Algerien und, im geografischen Sinn verwendet, das Landgebiet, das Küstenmeer und, jenseits des Küstenmeeres, die verschiedenen Zonen des Meeresraums, in denen die Demokratische Volksrepublik Algerien in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und dem Völkerrecht souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse in Bezug auf die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen des Meeresgrunds, des Meeresuntergrunds und der darüber befindlichen Wassersäule ausübt;

  2. bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland” das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber befindlichen Wassersäule, soweit die Bundesrepublik Deutschland dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zweck der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen ausübt;

  3. bedeutet der Ausdruck „ein Vertragsstaat” und „der andere Vertragsstaat” je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder Algerien;

  4. bedeutet der Ausdruck „Person” natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

  5. bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft” eine juristische Person oder einen Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;

  6. bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats” und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats”, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

  7. bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr” jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

  8. bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger”

    aa)

    in Bezug auf die Demokratische Volksrepublik Algerien alle natürlichen Personen, die die algerische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Demokratischen Volksrepublik Algerien geltenden Recht errichtet worden sind;

    bb)

    in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

  9. bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde”

    aa)

    in der Demokratischen Volksrepublik Algerien den für Finanzen zuständigen Minister oder dessen bevollmächtigten Vertreter.

    bb)

    in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat;

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staats über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staats hat.

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IAAAC-75766