Selbstständige Tätigkeit oder Arbeitnehmereigenschaft bei gelegentlichen Auftritten von verschiedenen Pianisten in einem Restaurant
Leitsatz
Für die Gesamtwürdigung, ob verschiedene, jeweils gelegentlich in einem Restaurant auftretende Pianisten Arbeitnehmer des
Restaurantinhabers oder auf selbstständiger Basis tätig sind, ist nicht von den jeweils typischen Konditionen einer Dauertätigkeit,
sondern von denjenigen einer Aushilfstätigkeit auszugehen. Der einzelne Pianist kann daher auch dann als Arbeitnehmer des
Restaurantinhabers zu beurteilen sein, wenn er nur ab und zu auftritt, keine festen Arbeitszeiten sowie keine Ansprüche auf
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub oder sonstige Sozialleistungen hat, wenn er ferner das gespielte Programm völlig
frei gestalten darf, für jeden Auftritt wieder ein eigener Vertrag mit dem Restaurantinhaber geschlossen wird, also keine
generelle Verpflichtung des einzelnen Pianisten zu Auftritten in dem Lokal besteht, und wenn der Pianist zudem als alleiniger
Vertragspartner des Restaurantinhabers gelegentlich weitere Musiker mitbringt und Teile des Honorars an sie weiterreicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): WAAAC-75705
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.04.2007 - 4 K 200/04
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