Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 473 Abs. 4; BtMG § 30 a; BtMG § 30 a Abs. 1
Instanzenzug: LG Oldenburg, vom
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils der bandenmäßigen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bandenmäßigem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen schuldig gesprochen. Den Angeklagten S. hat es deswegen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten R. zu zwei Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Sachrügen haben die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung der Schuldsprüche zur Folge; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteil aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die jeweils tateinheitliche Verurteilung der Angeklagten wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat neben der - rechtsfehlerfreien - Verurteilung wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 a Abs. 1 BtMG) keinen Bestand. Der Bandenhandel verbindet in den Fällen des § 30 a BtMG die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinander folgenden Teilakte, insbesondere auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (BGH NStZ-RR 1999, 219; Weber, BtMG 2. Aufl. § 30 a Rdn. 36). Insoweit kommt der bandenmäßigen Einfuhr neben dem Bandenhandel keine selbständige rechtliche Bedeutung zu.
Die Strafaussprüche können gleichwohl bestehen bleiben. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung des Konkurrenzverhältnisses mildere Einzelstrafen oder geringere Gesamtstrafen verhängt hätte. Die Schuldspruchänderung lässt den Schuldgehalt der begangenen Taten unberührt. Die Kammer hat im Rahmen der Strafzumessung nicht zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt, dass diese in jedem Einzelfall rechtlich gleichzeitig zwei Tatbestandsalternativen des § 30 a Abs. 1 BtMG verwirklicht haben.
Für eine Kosten- und Auslagenentscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO bestand kein Anlass.
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Fundstelle(n):
AAAAC-75144
1Nachschlagewerk: nein