notwendige Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung
Leitsatz
1. Es besteht kein Anspruch, die im Jahr 1999 entstandenen Mietkosten für eine über 60 qm große Wohnung am Beschäftigungsort,
die nach den BFH-Urteilen vom VI R 10/06 u.a. nur für eine anteilige Wohnfläche von 60 qm angemessen und damit
nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG abzugsfähig sind, aus Gründen des Vertrauensschutzes in voller Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen.
2.Kosten der Möblierung der Wohnung am Beschäftigungsort sind nur nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG abzugsfähig, wenn sie deshalb
angeschafft werden mussten, weil der Abeitnehmer kein Mobliar aus seinem Hausstand mitnehmen konnte. Die Kosten für einen
Kabelanschluss in der Wohnung am Beschäftigungsort gehören nicht zu den abzugsfähigen notwendigen Kosten, wenn für den Kabelanschluss
ein vom Mietvertrag unabhängiger Vertrag mit einem Dritten abgeschlossen wurde.
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