Ein ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG erfordert, dass das Kind
nachweislich von sich aus laufend, zumindest monatlich entweder schriftlich, mündlich oder persönlich seine Ausbildungswilligkeit
gegenüber der Berufsberatung kundtut oder sich anderweitig um eine Ausbildungsstelle bemüht. Es genügt nicht, sich nur einfach
darauf zu berufen, irgendeinmal beim Arbeitsamt ohne Erfolg vorgesprochen, das BIZ mehrmals aufgesucht, die Datenbank des
Arbeitsamtes genutzt und eine Vielzahl von Bewerbungen per e-mail an verschiedene Unternehmer gerichtet zu haben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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