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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 18 K 638/06 E

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 4 § 9 Abs. 5; LStR R 39 Abs. 3 S. 4

Tätigkeitsmittelpunkt eines Marinesoldaten – Verpflegungsmehraufwand bei Einsätzen auf See

Leitsatz

  1. Bei einem Marinesoldaten liegt der Tätigkeitsmittelpunkt in seinem Stützpunkt an Land, wenn er diesem Stützpunkt dauerhaft zugeordnet ist und zwischen den Einsätzen zur See dort regelmäßig tätig wird.

  2. Der Werbungskostenabzug für Verpflegungsmehraufwand anlässlich der Einsätze auf See beschränkt sich bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstelle auf die ersten drei Monate.

  3. Hinsichtlich der Tage, an denen das Schiff in Auslandshäfen liegt, ist das Tagegeld für das Land des Auslandshafens anzusetzen.

  4. Im Übrigen stellt die Tätigkeit auf einem Schnellboot der Marine steuerlich eine Tätigkeit im Inland dar, so dass Auslandspauschbeträge nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 4 EStG nicht berücksichtigt werden können. Dies gilt auch während des Aufenthalts in fremden Hoheitsgewässern.

  5. Für die steuerliche Frage, wo eine Tätigkeit ausgeübt wird, sind die Regeln des Völkerrechts maßgeblich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
IStR 2008 S. 487 Nr. 13
VAAAC-74408

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 28.09.2007 - 18 K 638/06 E

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