Änderung eines Steuerbescheides bei nachträglichem Bekanntwerden von Tatsachen oder Beweismitteln zuungunsten des Steuerpflichtigen
Leitsatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob bestandskräftige Steuerbescheide wegen nachträglichen Bekanntwerdens von Tatsachen nach
§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden dürfen, kommt es grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Personen an, die innerhalb
der Finanzbehörde dazu berufen sind, den betreffenden Steuerfall zu bearbeiten. Kenntnisse einer anderen als der zuständigen
Dienststelle sind deswegen nicht auch der zuständigen Dienststelle zuzurechnen.
Fundstelle(n): RAAAC-74405
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FG Köln, Urteil v. 19.11.2004 - 10 K 3277/02, 10 K 3278/02, 10 K 3280/02, 10 K 3286/02
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