BGH Beschluss v. - 5 StR 460/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 356a

Gründe

1. Das Landgericht Potsdam hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts am durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Mit Schriftsatz vom hat der Verurteilte durch einen weiteren Verteidiger gemäß § 356a StPO beantragt, das Verfahren durch Beschluss in die Lage zu versetzten, die vor dem Erlass des Senatsbeschlusses bestanden hat. Zur Begründung wird vorgetragen, ein zweites an die Staatsanwaltschaft gerichtetes Akteneinsichtsgesuch sei am zurückgewiesen worden. Über den Stand des Verfahrens sei der Verteidiger erst am durch die dann wahrgenommene Akteneinsicht informiert worden. Dem Schriftsatz war eine Kopie der Revisionsbegründungsschrift vom beigefügt.

2. Der Antrag, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass der Senatsentscheidung vom bestand, ist zurückzuweisen. Der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör ist durch die Revisionsentscheidung nicht verletzt worden. Der Verurteilte hat schon nichts dazu vorgetragen, was der Senat nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen haben soll (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 356a Rdn. 3).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
OAAAC-73982

1Nachschlagewerk: nein