Abzug von Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Leitsatz
Die betriebliche Veranlassung von Schuldzinsen gemäß § 4 Abs. 4 EStG ist dann gegeben, wenn die Zinsen für eine Verbindlichkeit
geleistet werden, die durch den Betrieb veranlasst ist und deshalb zum Betriebsvermögen gehört. Für den Schuldzinsenabzug
notwendig ist der wirtschaftliche Zusammenhang, der nur dann gegeben ist, wenn die Darlehensschuld ursächlich und unmittelbar
auf den belasteten Gegenstand betreffende Vorgänge zurückzuführen ist; das Darlehen darf nicht zur Finanzierung einer Entnahme
und damit für private Zwecke verwendet werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GAAAC-73843
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 20.12.2006 - 5 K 157/03
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