Voraussetzungen einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft
Leitsatz
1) Es spricht gegen das Vorliegen einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft, wenn ein Ingenieurbüro mit Gewinnen bis 14 Mio.
DM ohne einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag geführt wird, obwohl das für die Vergangenheit einmal schon gewesen ist.
Es spricht ebenfalls gegen eine Mitunternehmerschaft, wenn die Gewinnermittlungen nur auf den Namen eines Gesellschafters,
nicht aber auf eine Gesellschaft erfolgen und nur von diesem unterschrieben werden.
2) Eine Gesellschaft ist jedenfalls ohne eine Gewinnverteilungsabrede (und eine über die Verlustbeteiligung) zwischen allen
Gesellschaftern nicht denkbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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