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Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG
Ein Bewerber mit dem Abschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter” ist im Hinblick auf § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG nur dann zur Steuerberaterprüfung zuzulassen, wenn er im Anschluss an die erfolgreich abgelegte Prüfung zum Bilanzbuchhalter und nicht etwa zuvor sieben Jahre praktisch tätig gewesen ist. Der Bewerber verfügt auch nicht über eine andere gleichwertige Vorbildung gem. § 36 Abs. 2 Nr 1 StBerG, wenn er dreizehn Semester Rechtswissenschaften an einer Universität studiert hat, ohne das erste juristische Staatsexamen abzulegen. Die fehlende Prüfungsleistung i. S. des § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG kann auch nicht ersetzt werden durch die Entscheidung der Universität, den Bewerber wegen des Bestehens der Orientierungs- und der Zwischenprüfung in das 12. Fachsemester des Staatsexamensstudiengangs Rechtswissenschaften einzustufen.