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FG Bremen 19.09.2007 2 K 13/06 (5), NWB direkt 12/2008 S. 5

Zahlung eines Barausgleichs an den Optionsberechtigten

Wer an der Deutschen Terminbörse (DTB, jetzt EUREX) als Stillhalter Kaufoptionen auf den Deutschen Aktienindex (DAX) verkauft, von den Käufern hierfür Optionsprämien erhalten und sich verpflichtet hat, zum Ende der Laufzeit der Option die Differenz zwischen dem vereinbarten Basispreis und dem jeweiligen Tageskurs des Basiswerts auszugleichen (Barausgleich, „cash-settlement”), muss die erhaltenen Optionsprämien nach § 22 Nr. 3 EStG versteuern. Der vom Stillhalter zum Ende der Laufzeit auf Grund des Optionsgeschäfts geleistete Barausgleich betrifft dagegen ausschließlich die Vermögensebene des Stillhalters und führt daher nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG.

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