BGH Beschluss v. - NotZ 128/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 6; BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8; BNotO § 111; BNotO § 111 Abs. 4; BRAO § 42 Abs. 4

Instanzenzug: OLG Celle, Not 9/07 vom

Gründe

I.

Mit Verfügung vom eröffnete der Antragsgegner dem Antragsteller, dass dessen Amtsenthebung in Aussicht genommen sei, weil er in Vermögensverfall geraten sei, zumindest aber seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten. Auf den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellte das fest, dass die Voraussetzungen für eine endgültige Amtsenthebung des Notars gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO vorliegen.

Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat gegen diesen - ihm am zugestellten - Beschluss mit Telefax-Schreiben vom beim Oberlandesgericht Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, ihm wegen Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Mit weiterem Schriftsatz vom hat er "hilfsweise" darauf hingewiesen, die Rechtsmittelfrist habe, da der Beschluss des Oberlandesgerichts nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen sei, ein Jahr betragen.

II.

1. Der Antragsteller hat die Frist zur Einreichung der sofortigen Beschwerde versäumt. Die angefochtene Entscheidung des Notarsenats beim Oberlandesgericht ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am Montag, dem , zugestellt worden. Die Frist von zwei Wochen, binnen deren die sofortige Beschwerde schriftlich beim Oberlandesgericht einzulegen war (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO), ist somit am Montag, dem , abgelaufen. Das vom Antragsteller beanstandete Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist bei den Verwaltungsstreitsachen im Sinne des § 111 BNotO - anders als bei Disziplinarsachen (vgl. § 24 BDO, siehe dazu Senatsbeschluss vom - NotSt(B) 1/00 - NJW-RR 2001, 498) - auf den Lauf der Rechtsmittelfrist ohne Einfluss (Senatsbeschluss vom - NotZ 4/72 - DNotZ 1973, 494; siehe auch Senatsbeschluss vom - NotZ 14/92 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2, Wiedereinsetzung 2). Die am beim Oberlandesgericht eingegangene Beschwerdeschrift hat daher die Frist nicht gewahrt.

2. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Antragsteller ausgeführt, die Frist sei versäumt worden, weil die seit Jahren äußerst korrekt arbeitende Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte seines Verfahrensbevollmächtigten die Rechtsmittelfrist nicht korrekt, sondern mit einem Monat notiert habe und demzufolge die Akte erst am vorgelegt worden sei.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ein Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers an der Versäumung der Beschwerdefrist auszuräumen (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 6 BRAO, § 22 Abs. 2 FGG).

Zwar darf der Rechtsanwalt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einfach gelagerten Fällen die Feststellung des Fristbeginns und die Berechnung der Frist gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büroangestellten überlassen (vgl. nur - NJW 2000, 1872 m.w.N.). Dies gilt aber nur, wenn - zum einen - die Frist einfach zu berechnen ist und - zum anderen - es sich um übliche und im Büro des Anwalts geläufige Fristen (wie etwa Berufungs- und Berufungsbegründungsfristen) handelt. In diesem Sinne gehören etwa Revisionsbegründungsfristen in Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtssachen nicht zu den einfachen, delegierbaren Fristen (MünchKommZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 233 Rn. 63; Musielak/Grandel, ZPO, 5. Aufl., § 233 Rn. 17). Auch die in berufsgerichtlichen Verfahren geltende, in § 42 Abs. 4 BRAO besonders geregelte Zwei-Wochen-Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde in Verwaltungsstreitverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Bundesnotarordnung gehört nicht zu den Fristen, deren Kenntnis von einer durchschnittlichen Fachangestellten in einer Rechtsanwaltskanzlei ohne weiteres erwartet werden kann.

Vorliegend hat die Angestellte des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers in ihrer eidesstattlichen Versicherung angegeben, sie habe die Rechtsmittelfrist "irrtümlich" mit einem Monat vermerkt. Da nichts dafür ersichtlich ist, dass sich die Angestellte im Datum "vergriffen" hat, liegt es nahe, dass der Irrtum darin beruhte, dass sie davon ausging, es handele sich bei der vorliegend zu notierenden Frist- wie etwa bei der Berufungsfrist - um eine Monatsfrist.

Da dem Wiedereinsetzungsgesuch des Antragstellers nichts darüber zu entnehmen ist, dass die Angestellte ständig mit der Notierung von Rechtsmittelfristen in berufsgerichtlichen Verfahren befasst ist und ihr daher diese Frist geläufig ist, oder dass sie von dem Verfahrensbevollmächtigten - der seinerseits die Vorschriften des § 111 Abs. 4 BNotO und des § 42 Abs. 4 BRAO kennen musste (vgl. Senatsbeschlüsse vom und vom aaO) - über die Dauer dieser Frist besonders unterrichtet worden war, hätte sich der Verfahrensbevollmächtigte selbst darüber vergewissern müssen, dass die Frist richtig notiert wird.

III.

Die danach unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).

Fundstelle(n):
LAAAC-73354

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein